Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstgeber bei einer leistungsorientierten Pensionszusage zu Beitrags- und Nachschussleistungen verpflichtet
GZ 8 ObA 9/21p, 30.03.2022
OGH: Es sind grundsätzlich zwei Typen von Betriebspensionsleistungen zu unterscheiden: Bei der leistungsorientierten Betriebspension errechnet sich das erforderliche Deckungskapital (die Beiträge) aus der Höhe einer bestimmt festgelegten Betriebspension, während es bei der beitragsorientierten Betriebspensionszusage genau umgekehrt ist und sich die Höhe der Betriebspension aus den Beiträgen und den erzielten Beträgen, dem Deckungskapital, ergibt.
Ausgehend von der allgemeinen Festlegung der Leistung ist also regelmäßig nur bei leistungsorientierten, nicht aber bei rein beitragsorientierten Zusagen eine "Deckungslücke" und eine Nachschusspflicht anzunehmen. Die Frage, ob ein leistungsorientiertes oder ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem gewählt wurde, ist durch Auslegung der Leistungszusage zu klären. Die Frage, in welchen Fällen den Arbeitgeber eine Nachschusspflicht trifft, ist ebenfalls durch Auslegung der Übertragungsvereinbarung (Leistungszusage) - hier der Pensionskassen-BV der Beklagten - zu beantworten.
Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers werden keine Beiträge mehr an die Pensionskasse geleistet. Die Pensionskasse hat den Unverfallbarkeitsbetrag weiter zu veranlagen und bei Eintritt des Leistungsfalls auf Basis des Unverfallbarkeitsbetrages eine Pensionsleistung zu erbringen. Wie die Beitragspflicht endet nach dem gesetzlichen Modell für die Sicherung der bloßen Anwartschaft mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei leistungsorientierten Pensionszusagen auch die Nachschusspflicht des Arbeitgebers.
Ab Beendigung des Dienstverhältnisses ist eine Fortführung der Pensionsvorsorge mit Arbeitnehmerbeiträgen beitragsorientiert möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Dienstgeber bei einer leistungsorientierten Pensionszusage zu Beitrags- und Nachschussleistungen verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Deckungsrückstellung notwendig sind.