Es ist irrelevant, ob der berechtigte Empfänger ein Betrüger ist, der unter falschem Namen vom Absender gekauft hat
GZ 7 Ob 126/22p, 24.08.2022
OGH: Nach Art 17 Abs 1 CMR haftet der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Guts, sofern der Verlust zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Guts und seiner Ablieferung eintritt. Gem Art 17 Abs 2 CMR ist der Frachtführer von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust durch Umstände verursacht worden ist, die er nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Der Obhuts- und damit der Haftungszeitraum des Art 17 Abs 1 CMR endet mit der Ablieferung. Eine Ablieferung nach Art 17 CMR kann nur an dem vom Verfügungsberechtigten bestimmten Ablieferungsort erfolgen. Nach Art 12 Abs 2 bis 4 CMR kann sowohl der Absender als auch der Empfänger oder ein Dritter bis zur Ablieferung verfügungsberechtigt sein. Mit Abschluss des Frachtvertrags ist grundsätzlich zunächst der Absender als Vertragspartner des Frachtführers Inhaber des Verfügungsrechts. Nach Art 12 Abs 1 CMR kann dieser insbesondere verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert, den für die Ablieferung vorgegebenen Ort ändert oder das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert. Schließlich muss die Ablieferung beim rechtmäßigen Empfänger des Guts erfolgen. Das ist derjenige, an den nach dem Willen des Absenders das Gut abgeliefert werden soll. Als berechtigt ist demnach entweder der vom Absender bei Vertragsabschluss dem Frachtführer genannte und im Frachtbrief bezeichnete oder der vom Absender später einvernehmlich mit dem Frachtführer festgelegte oder aber aufgrund einer ordnungsgemäß erfolgten Weisung bestimmte Empfänger.
Liefert der Frachtführer demnach an einen berechtigten Empfänger, tritt kein Verlust während seines Obhutszeitraums ein. Dabei ist irrelevant, ob der berechtigte Empfänger ein Betrüger ist, der unter falschem Namen vom Absender gekauft hat. Den Frachtführer trifft keine besondere Pflicht, den Absender vor wirtschaftlichen Risiken, die mit der Erfüllung des dem Transportauftrag zugrunde liegenden Geschäfts verbunden sind, zu schützen. Es gehört demnach nicht zu den Pflichten des Frachtführers, betrügerische Handlungen des Vertragspartners des Absenders aufzudecken. Insoweit trägt der Absender allein das Risiko der Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit des Bestellers.
Ein Vergleich mit Diebstahl oder Raub des Frachtguts während des Obhutszeitraums verbietet sich. In diesem Fall wird das Frachtgut direkt der Gewahrsame des Frachtführers entzogen. Bei einem Bestellbetrug veranlasst der Betrüger den Absender, ihn dem Frachtführer gegenüber als berechtigten Empfänger anzugeben und von diesem das Transportgut nach dem zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Willen des Absenders übergeben zu erhalten.