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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Rekurslegitimation der Stifter

Soweit in der Stiftungsurkunde eingeräumte subjektive Rechte der Stifter durch die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde ins Firmenbuch berührt sind, sind die Stifter auch rechtsmittellegitimiert

27. 09. 2022
Gesetze:   § 33 PSG, § 15 FBG, § 2 AußStrG
Schlagworte: Firmenbuchverfahren, Rechtsmittellegitimation, Privatstiftung, Änderung der Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde, Eintragung ins Firmenbuch, Rekurs eines Stifters

 
GZ 6 Ob 100/22g, 29.08.2022
 
OGH: Im Firmenbuchverfahren richtet sich die Rekurslegitimation nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG). Rekurslegitimiert sind zunächst die Parteien des Verfahrens und darüber hinaus nach dem materiellen Parteibegriff auch all jene Personen, die durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit in ihrer Rechtsstellung unmittelbar beeinflusst würden. Zwar erfasst § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG weder wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit noch eine Reflexwirkung einer Entscheidung. Unmittelbar beeinflusst ist eine Person aber dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung ihre Rechte oder Pflichten ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss.
 
IZm der Rekurslegitimation eines Stifters hat der OGH (für die Abberufung und Bestellung von Vorstandsmitgliedern) bereits ausgesprochen, dass die Beteiligtenstellung des Stifters vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung abhängt und es dabei auf die konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung, insbesondere darauf ankommt, ob dem Stifter darin subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden. Aus welchem Grund dies - soweit in der Stiftungsurkunde eingeräumte subjektive Rechte der Stifter berührt sind - im Verfahren über die Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde anders zu beurteilen sein sollte, ist nicht ersichtlich.
 
Das im vorliegenden Fall betroffene Änderungsrecht der Stiftungsurkunde ist als einseitiges höchstpersönliches und in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorzubehaltendes Recht des Stifters (§ 33 PSG) als ein solches zuvor umschriebenes „subjektives Recht“ zu qualifizieren. Die „rechtlich geschützte Stellung“ des Stifters ergibt sich hier aus seinem konkreten, in der Stiftungsurkunde festgelegten Änderungsrecht. Diese Rechtsposition geht über ein bloßes wirtschaftliches Interesse hinaus. Über diese Rechtsposition hat das Erstgericht (als Firmenbuchgericht, in dessen Kernkompetenz die Prüfung des Vorliegens von Verstößen gegen zwingende Bestimmungen des PSG fällt) erkennbar unter Einbeziehung bestimmter gegen die Zulässigkeit nach dem PSG erhobenen Argumente meritorisch abgesprochen. Es hat durch die Bewilligung der Eintragung der Neuregelung die mit der Rechtsstellung verbundene Ausübung des Änderungsrechts „unmittelbar beeinflusst“ iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, zumal eine (hier in erster Instanz erfolgte) Firmenbucheintragung notwendiges materielles Wirksamkeitserfordernis für die Änderung der Stiftungserklärung ist. Damit hat das Rekursgericht die Rekurslegitimation des Stifters zu Recht bejaht.
 
 

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