Regelungen über das Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip bei Ausübung der Stifterrechte können nur in der Stiftungsurkunde und nicht auch in der Stiftungszusatzurkunde getroffen werden
GZ 6 Ob 100/22g, 29.08.2022
OGH: Nach der (dispositiven) Regelung des § 3 Abs 2 PSG können die den Stiftern zustehenden oder vorbehaltenen Rechte von ihnen nur gemeinsam ausgeübt werden (Einstimmigkeitsprinzip), es sei denn „die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor“.
Da in § 3 Abs 2 PSG eine Abänderung des Einstimmigkeitsprinzips nach dem eindeutigen Wortlaut ausdrücklich der Stiftungsurkunde (nicht auch der Stiftungszusatzurkunde) vorbehalten ist, ist bei der Auslegung dieser Bestimmung nicht auf die Gesetzesmaterialien zurückzugreifen. Überdies verwendet der Gesetzgeber den Begriff „Stiftungserklärung“ nicht einmal im Gesetzestext selbst an jeder Stelle als Überbegriff für (die zwingend zu errichtende) Stiftungsurkunde und die (bloß fakultative) Stiftungszusatzurkunde. Aus der Verwendung von „Stiftungserklärung“ kann dementsprechend nicht (immer) geschlossen werden, dass die maßgeblichen Anordnungen sowohl in der Stiftungsurkunde als auch in der Stiftungszusatzurkunde getroffen werden können.
Fordert nun aber § 3 Abs 2 PSG für das Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip bei Ausübung der Stifterrechte eindeutig, dass sich „etwas anderes“ aus der Stiftungsurkunde (und nicht aus der Stiftungszusatzurkunde) ergibt, sind solche Regelungen eindeutig (nur) der Stiftungsurkunde zugewiesen und können nicht wirksam in der Stiftungszusatzurkunde getroffen werden. Regelungen über das Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip bei der Ausübung der den Stiftern zustehenden oder vorbehaltenen Rechten müssen daher bei sonstiger Unwirksamkeit gem § 3 Abs 2 PSG in deutlicher, zu keinem Zweifel Anlass gebender Weise in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden. Handelt es sich dabei gleichzeitig um eine Regelung über die Änderung der Stiftungserklärung, folgt dies auch aus § 9 Abs 2 Z 6 iVm § 10 Abs 2 PSG.