Nur mittelbar (und allenfalls) aus dem Einwendungsverzicht resultierende Beschränkungen des Eigentums rechtfertigen die Annahme einer Dienstbarkeit nicht
GZ 5 Ob 29/22h, 19.07.2022
OGH: Die Aufzählung der Grunddienstbarkeiten in den §§ 475 bis 477 ABGB ist nicht erschöpfend. Eine Grunddienstbarkeit besteht aber nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist, auf die Nutzung des belasteten Grundstücks selbst bezieht. Duldung „in Rücksicht seiner Sache“ erfordert also stets eine unmittelbare Beziehung zur Nutzung der belasteten Sache. Eine Grunddienstbarkeit muss außerdem der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstücks dienen (§ 473 ABGB). Auch das Erfordernis der Nützlichkeit oder Bequemlichkeit bezieht sich immer auf das Grundstück selbst, nicht auf persönliche Vorteile seines Eigentümers.
Eine von Liegenschaftsnachbarn vertraglich übernommene Verpflichtung zur wechselseitigen „Erteilung einer Bauabstandsnachsicht“ kann nach der Rsp des OGH nicht als Dienstbarkeit verbüchert werden. Nach der jüngeren Rsp kann eine freiwillige vertragliche Einschränkung des Abwehranspruchs nach §§ 364 ff ABGB den Inhalt einer Dienstbarkeit bilden. Konkret ging es dabei um die Einverleibungsfähigkeit einer Verpflichtung, Störungen, die mit der Ausübung eines Gewerbebetriebs verbunden sind, soweit sie das bei Betrieben dieser Art übliche Ausmaß nicht überschreiten, zu dulden, dies aus dem Blickwinkel des Utilitätserfordernisses. Die vertragliche Einschränkung der Abwehransprüche nach §§ 364 ff ABGB insofern, als das bei einem Betrieb dieser Art übliche Ausmaß an Störungen gestattet sein solle, auch wenn diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung der anderen Miteigentumsanteile wesentlich beeinträchtigen, dient zweifellos der nützlicheren oder bequemeren Ausübung des Gewerbebetriebs des Berechtigten und stellt daher insofern eine Dienstbarkeit dar. Dies betraf aber die freiwillige Einschränkung eines Abwehranspruchs nach §§ 364 ff ABGB, demnach die Duldung von mehr oder weniger konkretisierten Immissionen durch einen benachbarten Gewerbebetrieb. Der hier vereinbarte Verzicht bezieht sich zwar auch auf „Einwendungen gem §§ 364ff ABGB“, gilt aber ausdrücklich nur für nicht weiter konkretisierte Abwehrrechte und Ansprüche gegen Baumaßnahmen, die der Eigentümer der herrschenden Liegenschaft im Rahmen der baurechtlichen Möglichkeiten im Mindestabstandsbereich zur dienenden Liegenschaft vornimmt. Die Verpflichtung zur Unterlassung von Einwendungen in Bezug auf die Unterschreitung der baugesetzlich geregelten Mindestabstände bezieht sich nicht auf das Bauverfahren selbst und subjektiv-öffentliche Rechte, sondern auf zivilrechtliche Abwehrrechte und Ansprüche. Nur mittelbar (und allenfalls) aus dem Einwendungsverzicht resultierende Beschränkungen des Eigentums rechtfertigen die Annahme einer Dienstbarkeit aber eben nicht.