Das Ziel, allzu hohen Raumtemperaturen von Wohn- und Geschäftsräumen entgegenzuwirken, soll durch Beschattung (Rollläden, Markisen oder Außenjalousien) und „möglichst ohne Klimaanlagen“ erreicht werden
GZ 5 Ob 36/22p, 29.08.2022
OGH: Nach der Rsp des OGH ist ein „wichtiges Interesse“ iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG nicht jeder bloße, wenn auch verständliche oder von achtenswerten Motiven getragene Wunsch. Für das Vorliegen eines wichtigen Interesses des Wohnungseigentümers an einer Änderung seines Objekts ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Zweckmäßigkeitserwägungen oder eine Steigerung des Verkehrswerts des Objekts genügen für die Annahme eines wichtigen Interesses idR nicht. Der OGH hat dazu iZm der Genehmigungsfähigkeit der nachträglichen Installation einer Klimaaußenanlage ua ausgeführt, dass sich die Antragsteller, eine Diplomkrankenschwester und ein Sanitäter, mit dem Vorbringen, erst durch die begehrte Änderung in die Lage versetzt zu werden, in den Sommermonaten bei geschlossenen Fenstern die herrschende Raumtemperatur derart zu vermindern, dass ihnen nach Nachtdiensten erholsamer und ausreichender Schlaf ermöglicht werde, grundsätzlich auf ein berücksichtigungswürdiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG berufen haben.
Der Begriff des „wichtigen Interesses“ in § 16 Abs 2 Z 2 WEG stellt auch auf individuelle Gegebenheiten ab, auf die Nachvollziehbarkeit des Wunsches des Wohnungseigentümers nach der konkreten Veränderung, die, um schützenswert zu sein, fast an eine Notwendigkeit der Durchführung der Veränderung reichen muss, um dem Wohnungseigentümer das weitere Bewohnen seiner Wohnung nach heute üblichem Standard zu ermöglichen. Die hier vom Erstgericht auf Basis seiner Feststellungen zur allgemeinen Klimaentwicklung als notorisch bezeichnete Tatsache, dass es dadurch im dicht verbauten Stadtgebiet, va in Wien und insbesondere bei Wohnungen direkt unter einem Dachgeschoss oder Dachboden im Sommer zu einem „Aufheizen“ der Wohnungen auf oft über 30 Grad komme und auch in der Nacht die Temperatur kaum absinke, trifft für die individuellen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall keine verlässliche Aussage. Die vom Erstgericht daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass solche Wohnungen mit Klimaanlagen nachgerüstet werden müssen, um zu Wohnzwecken geeignet zu sein, ist auch keineswegs zwingend. Das zeigt auch die vorgenommene Erweiterung der Privilegierungen im Änderungsrecht des § 16 WEG: IZm dem Klimawandel anerkannte der Gesetzgeber zwar das steigende Bedürfnis, allzu hohen Raumtemperaturen entgegenzuwirken. Dies soll aber durch Beschattung, also durch Beschattungsvorrichtungen wie Rollläden, Markisen oder Außenjalousien und „möglichst auch ohne Klimaanlagen“ erreicht werden. Allgemeine Erwägungen rechtfertigen die Annahme eines konkreten wichtigen Interesses eines Wohnungseigentümers nicht.