Der Grad der Berufsunfähigkeit kann aus einem (quantitativen) Herabsinken der beruflichen Leistungsfähigkeit oder daraus folgen, dass der VN prägende wesentliche Einzelverrichtungen seiner Tätigkeit nicht mehr ausüben kann
GZ 7 Ob 103/22f, 24.08.2022
OGH: Eine private Unfallversicherung iSd §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch der eingetretenen dauernden Invalidität; sie ist eine Summenversicherung. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist ebenfalls eine Summenversicherung, die Versicherungsleistung erfolgt unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommenseinbuße. Versicherte Gefahr ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit.
Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag. Die AUVB enthalten in Art 7.6 nur eine Zusatzvereinbarung über die Berechnung der Leistung für eine unfallbedingte dauernde Invalidität, wenn diese zusätzlich noch Berufsunfähigkeit bewirkt. Berufsunfähigkeit liegt danach vor, wenn der VN infolge des Versicherungsfalls - im Vergleich mit einem körperlich und geistig Gesunden mit vergleichbaren Fähigkeiten und Kenntnissen - zu mehr als 50 % außerstande ist, seinem ausgeübten Beruf nachzugehen.
Kann die versicherte Person eine bestimmte, zu ihrem Beruf zählende und ihn prägende Tätigkeit überhaupt nicht ausüben, so ist sie vollständig (zu 100 %) berufsunfähig, und zwar auch dann, wenn diese Anforderungen im beruflichen Alltag zeitlich nur einen geringen Umfang haben oder gar nicht täglich anfallen, wohl aber notwendigerweise mit ihm verbunden sind. Die nicht mehr ausübbaren Teile der Tätigkeit sind für die Frage des Umfangs der Berufsunfähigkeit auch in zeitlicher Hinsicht zu analysieren. Sind nur einzelne Verrichtungen nicht mehr möglich, darf nicht ausschließlich auf deren Zeitanteil abgestellt werden, wenn sie nicht abtrennbare Teile eines Gesamtvorgangs der Arbeit sind. Macht ohne die nicht mehr ausübbare Tätigkeit die Arbeit keinen Sinn, führt sie also nicht zu einem sinnvollen Arbeitsergebnis, liegt - vorbehaltlich der Frage der Umorganisation bei Selbständigen - vollständige Berufsunfähigkeit unabhängig davon vor, welchen Zeitanteil sie eingenommen hat. Kann der Versicherte seinen Beruf nur noch zeitlich eingeschränkt ausüben, dann ist er bedingungsmäßig berufsunfähig wenn dadurch der vereinbarte Grad der Berufsunfähigkeit (idR 50 %) erreicht wird. Die Frage, ob der Versicherte wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung außerstande ist, seinen Beruf weiter auszuüben, ist erst nach Klärung des konkreten Tätigkeitsbildes zu entscheiden, wobei es darauf ankommt, ob der Versicherte „prägende wesentliche Einzelverrichtungen“ nicht mehr ausüben kann. Der Grad der Berufsunfähigkeit kann aus einem (quantitativen) Herabsinken der beruflichen Leistungsfähigkeit aber auch daraus folgen, dass der VN prägende wesentliche Einzelverrichtungen seiner Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.