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Zivilrecht

OGH: Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter – zu vertraglichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten, die der vertraglichen Leistung nahe stehen

Der begünstigte Personenkreis ist aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrags zu bestimmen; für die Beurteilung ist maßgebend, dass bei objektivem Verständnis typischerweise, bei üblichen Sozialstrukturen, eine auffallende innige familiäre Nahebeziehung zu erwarten ist, sodass der aus dem Vertrag Hauptleistungspflichtige mit der Einbeziehung der fraglichen Personengruppe in den geschützten Personenkreis rechnen musste

27. 09. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter

 
GZ 6 Ob 241/21s, 29.08.2022
 
Die in dem von der Beklagten betriebenen Pflegewohnheim betreute Mutter der Klägerin verstarb am 22. 9. 2018 daran, dass ihr eine Pflegekraft aufgrund einer Verwechslung ein für eine andere Heimbewohnerin bestimmtes Medikament verabreicht hatte.
 
OGH: Vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüber Dritten, wenn die objektive Auslegung des Vertrags ergibt, dass eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde. Im Fall eines solchen Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gem § 1313a ABGB für das Verschulden jener Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente.
 
Die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht soll nicht aufgehoben oder verwischt werden, weshalb der Kreis der durch den Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter geschützten Personen eng gezogen werden muss. Begünstigte Personen in diesem Sinn sind (nur) Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen und an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt. Der begünstigte Personenkreis ist dabei aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrags zu bestimmen.
 
Für die Beurteilung ist maßgebend, dass bei objektivem Verständnis typischerweise, bei üblichen Sozialstrukturen, eine auffallende innige familiäre Nahebeziehung zu erwarten ist, sodass der aus dem Vertrag Hauptleistungspflichtige mit der Einbeziehung der fraglichen Personengruppe in den geschützten Personenkreis rechnen musste.
 
Nach diesen Grundsätzen wertete der OGH den Schmerzengeld für einen Trauerschaden mit Krankheitswert begehrenden Ehegatten einer Patientin als eine der Leistung aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag nahestehende Person, sofern die Lebensgemeinschaft aufrecht war und keine Hinweise auf eine bereits eingetretene Entfremdung bestanden.
 
Hingegen geht die Rsp bei erwachsenen Geschwistern nicht von einer typischen, für Dritte erkennbaren objektiven typisierten Nahebeziehung aus, die die Einbeziehung in den Schutzbereich eines fremden Behandlungsvertrags rechtfertigt.
 
Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls.
 
Im vorliegenden Fall verneinte das Berufungsgericht eine typischerweise bestehende innige Nahebeziehung von im Heim untergebrachten Personen zu Außenstehenden.
 
Dieser Vertragsauslegung tritt die Klägerin in der Revision nicht konkret entgegen. Sie meint vielmehr, der vertraglichen Leistung deshalb nahe zu stehen, weil sie ein Eigeninteresse daran habe, ihre aus der Fürsorgepflicht resultierende Pflicht zur Pflege der Mutter auf den Heimträger zu überbinden. Damit wird aber die Frage, ob das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Vorliegens einer typisierten, durch Dritte erkennbaren innigen Nahebeziehung den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, gar nicht aufgegriffen. Weitere Ausführungen zu der vom Berufungsgericht angesprochenen Fortentwicklung der Rsp enthält die Revision nicht. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO wird daher in diesem Zusammenhang nicht dargetan.
 

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