Bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtmittelkonsum, sei er auch geringfügig, reicht für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit iSd § 5 Abs 1 StVO aus
GZ Ra 2022/02/0080, 27.07.2022
VwGH: Vom Gesetzgeber wurde weder ein Grenzwert, bei dem jedenfalls eine zur Fahruntauglichkeit führende Beeinträchtigung durch Suchtgift anzunehmen sei (wie dies bei der Frage der Beeinträchtigung durch Alkohol der Fall ist), festgesetzt, noch eine Ausnahme für Suchtgifte vorgenommen, bei denen keine Beeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO anzunehmen sei.
Der VwGH geht in stRsp davon aus, dass das Tatbild des § 5 Abs 1 StVO auch dann erfüllt ist, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Übermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte.
Ferner entspricht es der stRsp des VwGH, dass durch die klinische Untersuchung zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden kann. Nach einer solcher Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach die Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft. Die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt jedenfalls in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist.
Im vorliegenden Revisionsfall wurde in der klinischen Untersuchung durch die Polizeiärztin eine Fahruntüchtigkeit durch Übermüdung des Revisionswerbers und Suchtgift (der freiwillige Urintest hatte ein positives Ergebnis für THC ergeben, ua waren nach dem polizeiamtsärztlichen Befund im Rahmen der klinischen Untersuchung die Bindehäute gerötet, es lag ein aufgeregtes Verhalten und ein sehr ausgeprägtes feines Zittern der Augenlider bei geschlossenen Augen vor, die Konzentration war vermindert) festgestellt. Im Blut des Revisionswerbers wurde eine geringe Menge THC (0,5 ng/ml) nachgewiesen. Dem toxikologischen Befund zufolge konnte eine straßenverkehrsrelevante Beeinträchtigung durch diese geringe Menge der festgestellten THC-Konzentration im Blut gerade nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund hätte das VwG jedoch nicht ohne nähere Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der klinischen Untersuchung lediglich unter Hinweis auf die geringe Suchtgiftmenge vom Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs 1 StVO ausgehen dürfen, ist nämlich das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtmittelkonsum, sei dieser auch geringfügig, für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit iSd § 5 Abs 1 StVO nach der dargestellten Rsp des VwGH ausreichend.