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Verfahrensrecht

VwGH: Kostenentscheidung iZm Fristsetzungsantrag

Da Säumnis in Bezug auf zwei trennbare Absprüche geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand zweifach samt der doppelten Eingabengebühr von € 480,--

26. 09. 2022
Gesetze:   § 38 VwGG, § 33 VwGG, § 56 VwGG, § 47 VwGG, § 52 VwGG, § 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
Schlagworte: Fristsetzungsantrag, Kostenentscheidung, Schriftsatzaufwand, Eingabengebühr

 
GZ Fr 2022/21/0009, 26.07.2022
 
VwGH: Dem Fristsetzungsantrag vom 3. Mai 2022 wurde vom VwG entsprochen, indem es in dieser Sache mit dem Erkenntnis vom 27. Juni 2022, W155 2233021-1/35E und W155 2233021- 4/6E, entschied. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem VwGH zusammen mit dem genannten Erkenntnis samt Zustellnachweis mit Bericht vom 28. Juni 2022 vorgelegt wurde, klaglos gestellt.
 
Der Fristsetzungsantrag war daher gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs 1 zweiter Satz iVm §§ 47 f VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt. Da Säumnis in Bezug auf zwei trennbare Absprüche geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand zweifach samt der doppelten Eingabengebühr von € 480,--.
 

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