Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rsp des VwGH zur rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltskonstellation wird keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde
GZ Ra 2022/02/0138, 19.07.2022
VwGH: Nach der stRsp des VwGH fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision dann, wenn sich das VwG auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rsp des VwGH ergangen ist.
Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rsp des VwGH zur rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltskonstellation wird keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.