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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzungsantrag iZm Versehen einer Kanzleikraft (hier: Einbringung der Revision beim VwGH)

Die irrtümliche Einbringung der Revision beim VwGH stellt kein bloßes Versehen bei der Abwicklung technischer Vorgänge bzw manipulativer Tätigkeiten dar, sondern betrifft die Rechtsfrage, bei welcher Stelle eine Revision einzubringen ist; dazu wären eindeutige Anordnungen zu treffen und deren Einhaltung zu überwachen gewesen; der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Aspekt, ihr Vertreter habe seiner Assistentin im Diktat aufgetragen, die Revision beim VwG einzubringen, entbindet nicht vom Erfordernis einer entsprechenden Überwachung

26. 09. 2022
Gesetze:   § 46 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Vertreter, Kanzleiangestellte, Anordnungs- / Überwachungspflichten, irrtümliche Einbringung der Revision beim VwGH

 
GZ Ra 2021/22/0266, 25.07.2022
 
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
 
Nach der stRsp des VwGH stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in diesem Sinn dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Vertreter verstößt somit auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die geeignet sind, im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen.
 
Wenn ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen einer Kanzleikraft eines bevollmächtigten Rechtsanwalts geltend macht, dann hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung der Kanzleikraft gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden.
 
Im vorliegenden Fall beschränkt sich das diesbezügliche Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag darauf, dass die Assistentin des Vertreters der Revisionswerberin eine Einschulung erhalten habe und seit mehr als zehn Jahren einwandfrei und zuverlässig arbeite. Dass der Vertreter der Revisionswerberin ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hätte, um Fehler wie den gegenständlich unterlaufenen zu vermeiden, wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet. Auch das Vorbringen, wonach der Fehler am Folgetag aufgefallen sei, deutet nicht auf die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems hin.
 
Der VwGH hat zwar bereits ausgesprochen, dass ein Rechtsanwalt rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen kann. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Die irrtümliche Einbringung der Revision beim VwGH stellt allerdings kein bloßes Versehen bei der Abwicklung technischer Vorgänge bzw manipulativer Tätigkeiten dar, sondern betrifft die Rechtsfrage, bei welcher Stelle eine Revision einzubringen ist; dazu wären eindeutige Anordnungen zu treffen und deren Einhaltung zu überwachen gewesen.
 
Der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Aspekt, ihr Vertreter habe seiner Assistentin im Diktat aufgetragen, die Revision beim VwG einzubringen, entbindet nicht vom Erfordernis einer entsprechenden Überwachung. Zudem ist auf der ersten Seite des Revisionsschriftsatzes vom 22. Dezember 2021 der VwGH als Adressat angeführt, weshalb schon das Vorliegen einer eindeutigen Anordnung fraglich erscheint.
 
Dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag ist somit nicht zu entnehmen, dass der Vertreter der Revisionswerberin den dargestellten Anordnungs- bzw Überwachungspflichten nachgekommen wäre, weshalb ein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 46 Abs 1 VwGG nicht angenommen werden kann.
 
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
 
 

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