Die Behauptung, das Kindeswohl sei durch die Rückführung gefährdet, kann nur auf Sachverhalte gestützt werden, die sich nach der Erlassung der Entscheidung über die Rückführung ereignet haben
GZ 6 Ob 157/22i, 17.08.2022
OGH: Art 11 HKÜ verlangt ein Handeln der Behörden des Zufluchtsstaats mit der gebotenen Eile. Dieses besondere Beschleunigungsgebot gilt auch für das Vollstreckungsverfahren, das sich gem § 111d Abs 1 AußStrG sinngemäß nach den Bestimmungen des 7. Hauptstücks, insbesondere § 110 AußStrG, richtet. Selbst bei der Ermessensentscheidung, ob ein Pflegschaftsverfahren zur Ermittlung und Aburteilung einer für die Entscheidung maßgeblichen strafbaren Handlung unterbrochen werden soll (§ 25 Abs 2 Z 2 AußStrG), ist die zu erwartende Verzögerung des Verfahrens zu berücksichtigen, dies auch dann, wenn bereits ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist.
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen selbst geprüft, ob der Antragsteller die von der Antragsgegnerin behauptete, nach Anordnung der Rückführung gesetzte strafbare Handlung begangen hat. Im Hinblick auf die besondere Dringlichkeit der zu treffenden Entscheidung über die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung zeigt der Revisionsrekurs mit seinem Argument, die Vorinstanzen hätten den Ausgang des (aufgrund einer Anzeige der Mutter) bei einer Staatsanwaltschaft laufenden Ermittlungsverfahrens abwarten müssen, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Bereits das Rekursgericht hat überdies darauf hingewiesen, dass das Verfahren ohnehin mittlerweile eingestellt wurde.
Das konkrete Kindeswohl ist - wie sich aus Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ergibt - auch bei der zwangsweisen Durchsetzung der Rückführung zu berücksichtigen. Allerdings kann die Behauptung, das Kindeswohl sei gefährdet, dabei nur auf Sachverhalte gestützt werden, die sich nach der Erlassung der Entscheidung über die Rückführung ereigneten (vgl § 111d Abs 2 AußStrG). Lediglich in Ausnahmefällen kann ein Vollzug dann unterbleiben, wenn nach der Anordnung der Rückführung und vor der Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen neue Umstände eingetreten sind, die bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zu einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung führen würden. Ob das Kindeswohl bei einer Rückgabe gefährdet ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Diese Frage bedarf regelmäßig nur dann einer Beurteilung durch den OGH, wenn die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen in unvertretbarer Weise von den in der Rsp entwickelten Grundsätzen abgewichen sind. Das Erstgericht hat aber hier bereits in der Rückführungsanordnung auf Grundlage eines psychologischen Sachverständigengutachtens infolge entsprechender Einwendungen der Antragsgegnerin festgestellt, dass eine Kindeswohlgefährdung bei einem Beziehungs- oder Bindungsabbruch des Kindes zur Antragsgegnerin ausgeschlossen werden kann.