Mit der Behauptung, dass das Unterbleiben der Anonymisierung seines Namens kreditschädigend sei, weil die Vorinstanzen „festgestellt hätten, dass kein Fehler des Anwalts vorliege, was in der OGH-Entscheidung nicht ausreichend zum Ausdruck komme“ stellt der Antragsteller nicht nachvollziehbar dar, warum in seinem Fall von der ständigen Praxis des OGH abgegangen werden sollte, zumal in der Entscheidung des OGH bei der Wiedergabe des Ersturteils ohnehin festgehalten ist, dass dieses nicht von einer Fehlvertretung des Klagevertreters ausgegangen ist
GZ 7 Ob 50/22m, 24.08.2022
OGH: Nach § 15 Abs 1 Z 1 OGHG sind Entscheidungen des OGH, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach § 15 Abs 4 OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Anordnungen nach § 15 Abs 4 OGHG – also über die Anonymisierung – sind nach § 15 Abs 5 OGHG vom erkennenden Senat zu treffen. Dieser ist auch zur Entscheidung berufen, ob es einer nachträglichen bzw ergänzenden Anonymisierung bedarf, handelt es sich dabei doch um einen Akt der Rsp, und zwar um einen Teil der rechtsprechenden Tätigkeit im Rahmen der Entscheidungsfindung.
Nach der ständigen Praxis des OGH werden in der Entscheidungsdokumentation Justiz zwar ua die Namen der Parteien, nicht aber jene der als berufsmäßige Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwälte anonymisiert, deren Angebot sich an die Öffentlichkeit richtet und deren Auftreten regelmäßig auch nicht iSd § 15 Abs 4 OGHG „Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache“ zulässt. Auf den Ausgang des jeweiligen Rechtsstreits wird dabei nicht abgestellt.
Mit der Behauptung, dass das Unterbleiben der Anonymisierung seines Namens kreditschädigend sei, weil die Vorinstanzen „festgestellt hätten, dass kein Fehler des Anwalts vorliege, was in der OGH-Entscheidung nicht ausreichend zum Ausdruck komme“ stellt der Antragsteller nicht nachvollziehbar dar, warum in seinem Fall von der ständigen Praxis des OGH abgegangen werden sollte, zumal in der Entscheidung des OGH bei der Wiedergabe des Ersturteils ohnehin festgehalten ist, dass dieses nicht von einer Fehlvertretung des Klagevertreters ausgegangen ist.