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Zivilrecht

OGH: Zur Entschädigung des Erwachsenenvertreters bei der Unterhaltsbemessung

Die vorsorgliche Berücksichtigung einer präsumtiven Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage scheidet aus, weil sonst der Regelung des § 137 Abs 2 AußStrG über die Auszahlungsverfügung nach Maßgabe des § 63 Abs 1 ZPO der Anwendungsbereich praktisch genommen wäre

20. 09. 2022
Gesetze:   § 231 ABGB, § 276 ABGB, § 137 AußStrG, § 63 ZPO
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsbemessungsgrundlage, Unterhaltspflichtiger, Erwachsenenvertreter, Entschädigung, notwendiger Unterhalt

 
GZ 3 Ob 67/22g, 15.09.2022
 
OGH: Nach § 276 Abs 1 ABGB gebührt dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter eine jährliche Entschädigung von 5 % sämtlicher Einkünfte der vertretenen Person nach Abzug der davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Übersteigt der Wert des Vermögens der vertretenen Person € 15.000 EUR, so sind darüber hinaus pro Jahr 2 % des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren.
 
§ 137 Abs 2 AußStrG enthält (ua) Regelungen über die Bestimmung und die Auszahlung der Entschädigung. Danach ist zwischen der gerichtlichen Festsetzung der Ansprüche (S 1) und der gerichtlichen Auszahlungsverfügung (S 2) zu unterscheiden: Das Erwachsenenschutzgericht hat die Ansprüche des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zunächst nach den Grundsätzen des § 276 ABGB - unabhängig von den Lebensbedürfnissen der vertretenen Person - festzusetzen. Erst in einem zweiten Schritt hat es den Vertreter im Rahmen der Auszahlungsverfügung insoweit zur Entnahme der Beträge aus den Einkünften oder dem Vermögen der vertretenen Person zu ermächtigen bzw die vertretene Person zur Leistung zu verpflichten, als diese die Zahlung ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts (§ 63 Abs 1 ZPO) bestreiten kann. „Notwendiger Unterhalt“ ist nicht nur der eigene Unterhalt des Betroffenen, sondern der Unterhalt, den er für sich und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Daraus folgt, dass bei der Auszahlungsverfügung neben dem notwendigen Unterhalt für die betroffene Person selbst auch deren Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls die vom gesetzlichen Vertreter zu entnehmende bzw diesem auszuzahlende Entschädigung schmälern können.
 
Die Unterhaltspflichtige hat hier nie behauptet, dass ihr gesetzlicher Vertreter für seine Tätigkeit im Bemessungszeitraum zur Entnahme von Beträgen ermächtigt worden oder an sie eine Zahlungsanordnung ergangen sei. Die Beachtlichkeit solcher Beträge bei der Unterhaltsbemessung ist daher hier nicht zu beurteilen. Im Übrigen scheidet eine vorsorgliche Berücksichtigung einer präsumtiven Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters deshalb aus, weil andernfalls der Regelung des § 137 Abs 2 AußStrG über die Auszahlungsverfügung nach Maßgabe des § 63 Abs 1 ZPO der Anwendungsbereich praktisch genommen wäre.
 

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