Eine Wohnkostenersparnis auf Seite des Unterhaltsberechtigten kann nur angenommen werden, wenn er für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss; dass dies auf Seiten des Unterhaltspflichtigen anders sein sollte, ließe sich nicht begründen
GZ 6 Ob 52/22y, 29.08.2022
OGH: Der OGH hat bereits mehrmals die Berücksichtigung jenes „Wohnvorteils“ zu Lasten des Unterhaltspflichtigen abgelehnt, der dadurch entsteht, dass dieser seinen Wohnbedarf in einer Wohnung deckt, für die er - mit Ausnahme der Wohnungsbenützungskosten - keine Aufwendungen (etwa Mietzinszahlungen, Darlehenstilgungen udgl) zu tragen hat. Der OGH wies aber darauf hin, dass zB bei einem Landwirt bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage Naturalbezüge, die in Geld bewertbar sind, zu berücksichtigen sind, so ua auch die Wohnmöglichkeit des Unterhaltspflichtigen auf seinem Hof. Zuletzt ließ er die Frage der Folgen einer freiwilligen Zuwendung einer Wohnung durch Dritte bzw der Wohnkostenersparnis bei ausbezahltem Eigenheim iZm der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ausdrücklich offen.
Auf Seiten des Unterhaltsberechtigten entspricht es zwischenzeitig völlig der hA, dass er, wenn er nicht für die Kosten seiner Wohnversorgung aufzukommen hat, regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts bedarf, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken.
Letztlich bedarf es jedoch im vorliegenden Fall einer Klärung dieser Rechtsfrage nicht: Zur Wohnkostenersparnis auf Seite des Unterhaltsberechtigten wurde bereits klargestellt, dass eine solche nur angenommen werden kann, wenn der Unterhaltsberechtigte für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss. Dass dies auf Seiten des Unterhaltspflichtigen anders sein sollte, ließe sich nicht begründen. Damit ist hier aber entscheidungswesentlich, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen der geldunterhaltspflichtige Vater zwar über eine Wohnversorgung in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verfügt, dieser Betrieb (und damit auch die Wohnung) jedoch mit Pfandrechten in Höhe von insgesamt € 500.000 belastet ist und dabei nicht feststeht, wie diese Verbindlichkeiten (betrieblich oder „privat“) zuzuordnen sind. Es steht daher auch nicht fest, dass der Vater aufgrund einer Wohnmöglichkeit im unbelasteten Eigenheim keine (oder nur geringe) Wohnkosten aufzuwenden hätte.