Erlangt der VN erst innerhalb der Zweijahres-Frist des Art 3.3. ARB vom Versicherungsfall Kenntnis, so entsteht die in Art 8.1.1. ARB vereinbarte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls erst dann, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der VN mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss
GZ 7 Ob 48/22t, 24.08.2022
OGH: Eine Bedingung, die eine Ausschlussfrist regelt und allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstellt, ist iZm § 33 Abs 1 VersVG, wonach der VN den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen hat, ungewöhnlich, weil dadurch der Anspruch erlischt, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis des Versicherungsfalls eine Schadensanzeige erstattet wurde. Hat der VN vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen.
Dies ist aber hier gerade nicht der Fall: Gem Art 3.3. ARB besteht nämlich kein Versicherungsschutz, wenn der Deckungsanspruch vom VN später als 2 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags geltend gemacht wird, es sei denn der VN würde den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalls iSv § 33 VersVG unverzüglich geltend machen. Der Risikoausschluss des Art 3.3. ARB 2014 ist daher nicht ungewöhnlich iSv § 864a ABGB.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Kläger gem Art 3.3. zweiter Satz ARB 2014 nach Kenntnis des Versicherungsfalls iSd § 33 VersVG seine Schadensmeldung unverzüglich an den Versicherer erstattet hat. Nach der Rsp ist der VN (im Gegensatz zur laufenden Rechtsschutzversicherung) nach Ablauf des Vertrags und darüber hinaus nach Ablauf einer allfälligen im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist grundsätzlich gehalten, den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. Andernfalls hätte er es nämlich durch das Zuwarten mit der Anspruchserhebung in der Hand, die in der Ausschlussklausel vereinbarte Nachhaftungsfrist nach Belieben hinauszuschieben, was mit dem Zweck einer Ausschlussklausel unvereinbar ist. Wenn der VN aber erst innerhalb der Zweijahres-Frist des Art 3.3. ARB vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt, geht die Rsp zu seinen Gunsten wie bei aufrechtem Versicherungsvertrag davon aus, dass die in Art 8.1.1. ARB vereinbarte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls erst dann entsteht, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der VN mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss, also wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen.