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Zivilrecht

OGH: Zur Berechnung von Vermögensschäden (Dieselskandal)

Für den durch die behaupteten Abgas-Manipulationen verursachten objektiven Minderwert des Fahrzeuges ist die objektiv-abstrakte Schadensberechnung zulässig

20. 09. 2022
Gesetze:   §§ 1293 ff ABGB, § 1323 ABGB, § 874 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vermögensschaden, objektiv-abstrakte Schadensberechnung, Minderwert, Preisminderung, relative Berechnungsmethode, Dieselskandal

 
GZ 5 Ob 100/22z, 20.08.2022
 
OGH: Die Vorinstanzen haben zutreffend auf die herrschende Rsp verwiesen, wonach der Schadenersatzanspruch nach § 1323 ABGB objektiv-abstrakt oder subjektiv-konkret berechnet werden kann. Während der objektiv-abstrakte Schaden der Differenz der gemeinen Werte des beschädigten Rechtsguts vor und nach der Beschädigung ohne Rücksicht auf die Rückwirkungen des Schadensereignisses auf das sonstige Vermögen und auf die subjektiven Umstände des Geschädigten entspricht, ist das Interesse die Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis wäre, und dem nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich vorhandenen Vermögensstand, wobei es nicht auf den gemeinen Wert des beschädigten Rechtsguts, sondern auf den Wert desselben gerade im Vermögen des Geschädigten ankommt.
 
Für die Berechnung reiner Vermögensschäden hat zwar die jüngere Rsp das Prinzip des objektiv-abstrakten Schadenersatzes auf Basis des gemeinen Werts zum Schädigungszeitpunkt als ausnahmsloses Grundprinzip abgelehnt, was insbesondere Fälle reiner Vermögensschäden aufgrund von Beratungsfehlern betraf. Zu Abgasmanipulationen hielt der OGH aber bereits das Vorbringen, die Klägerin hätte bei Kenntnis der behaupteten Manipulationen für das Fahrzeug 30 % weniger bezahlt, was auch dem objektiven Minderwert entspreche, für schlüssig und eine mögliche Grundlage eines Ersatzanspruchs.
 
Auch hier liegt der Schadensberechnung die relative Berechnungsmethode zugrunde, wonach der vereinbarte Preis sich zum geänderten Preis so verhalten muss wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel. Bei Verkauf der beschädigten Sache in unrepariertem Zustand hat nach der Rsp der Geschädigte jedenfalls Anspruch auf die objektive Wertminderung der Sache infolge der Beschädigung. Warum daraus eine Unzulässigkeit der objektiv-abstrakten Schadensberechnung für den hier zu beurteilenden Fall abzuleiten sein soll, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. An der grundsätzlichen Zulässigkeit der von der Klägerin gewählten objektiv-abstrakten Berechnung ihres Schadenersatzanspruchs ist zusammenfassend nicht zu zweifeln.
 
 

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