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Zivilrecht

OGH: Zur Vorteilsausgleichung (Dieselskandal - Weiterverkauf des Fahrzeuges)

Bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung ist ein Vorteil nur dann anrechenbar, wenn er am beschädigten Gut selbst entstanden ist

20. 09. 2022
Gesetze:   §§ 1293 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vermögensschaden, objektiv-abstrakte Schadensberechnung, Vorteilsausgleichung, Dieselskandal, Weiterverkauf des Fahrzeuges

 
GZ 5 Ob 100/22z, 20.08.2022
 
OGH: Die Frage der Vorteilsanrechnung betrifft die Berechnung der Schadenshöhe, es geht daher nicht um die Frage des Anspruchsgrundes oder eine Gegenforderung. Grundsätzlich setzt die Vorteilsanrechnung eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraus, weil es bei objektiv-abstrakter Berechnung unerheblich ist, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat. Nach der überwiegenden Rsp wäre der objektiv-abstrakt berechnete Schaden nämlich selbst dann zuzusprechen, wenn das subjektiv berechnete Interesse geringer wäre. Bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung ist ein Vorteil nur dann anrechenbar, wenn er am beschädigten Gut selbst entstanden ist. Für den Fall der Zerstörung eines Gebäudes sprach der OGH daher etwa aus, dass diesfalls nicht nur dieses Gebäude, sondern die gesamte Liegenschaft als „beschädigtes Gut“ anzusehen ist, sodass deren Werterhöhung auch bei objektiv-abstrakter Berechnung zugunsten des Schädigers in Anrechnung zu bringen ist.
 
Generell ist die schadenersatzrechtliche Vorteilsausgleichung aber in jedem Fall nur über Einwendung vorzunehmen. Sie setzt voraus, dass Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln und das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursacht hat. Zeitlich und sachlich kongruente Vorteile, die durch das pflichtwidrige Handeln entstehen oder wenigstens im selben Tatsachenkomplex wurzeln, sind anzurechnen, sofern die Anrechnung dem Zweck des Schadenersatzes entspricht und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führt.
 
Die Frage, ob hier überhaupt von einer sachlichen Kongruenz des Erlöses aus dem Weiterverkauf des mangelhaften Fahrzeugs auszugehen wäre, kann dahinstehen: Selbst bei Unterstellung einer kongruenten Leistung könnte dies aufgrund der in stRsp vertretenen Beweislastverteilung zu keiner Unschlüssigkeit des Klagevorbringens führen. Der Eintritt von Vorteilen aus dem Schadensereignis unter dem Titel des Vorteilsausgleichs fällt nämlich nicht in die Beweispflicht des Geschädigten, vielmehr hat der Schädiger die Vorteile zu behaupten und zu beweisen; dies betrifft auch die Höhe des Vorteils und die Kongruenz der Leistung. Die Behauptung der Beklagten erschöpfte sich hier aber darin, das Fahrzeug dürfte zu einem angemessenen Preis verkauft worden sein, sodass der Klägerin kein Schaden erwachsen sei. Das Erstgericht entsprach ihrem Antrag, der Klägerin die Vorlage sämtlicher Unterlagen aufzutragen, nicht und traf keine Feststellungen zum Verkaufserlös, weil es von der Behauptungs- und Beweislast der Klägerin ausging. Damit berücksichtigte es aber die höchstgerichtliche Rsp dazu nicht.
 
 

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