Der Tatbestand des § 81 Abs 2 Z 9 GewO ist dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden; als Vergleichsmaßstab ist dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten abzustellen
GZ Ra 2021/04/0192, 11.07.2022
VwGH: § 79 Abs 1 GewO sieht die „Anpassung“ eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vor. Voraussetzung für ein solches „Nachjustieren“ nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gem § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind.
Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei Änderungen der genehmigten Betriebsanlage gem § 81 Abs 2 Z 7 und Z 9 GewO vorgenommen.
Nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO ist die Genehmigungspflicht der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage jedenfalls dann nicht gegeben (und besteht auch keine Anzeigepflicht gegenüber der Behörde), wenn das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird.
Der Tatbestand des § 81 Abs 2 Z 9 GewO ist daher dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden. Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten abzustellen.
Gem § 81 Abs 2 Z 7 GewO besteht keine Genehmigungspflicht für Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage, wenn diese das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und wenn diese auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 Z 3 bis 5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Änderungen gem § 81 Abs 2 Z 7 GewO sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen (vgl § 81 Abs 3 GewO).
Die Revision übersieht im vorliegenden Fall, dass durch die gegenständlich erfolgten Änderungen ein neuer - verbindlicher und für die Beurteilung der Voraussetzungen gem § 79 Abs 1 GewO maßgeblicher - Genehmigungskonsens vorliegt. Damit ist dem Vorbringen der Revision, es läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor, weil das VwG seine Tatsachenannahmen lediglich auf die (unrichtigen) Angaben der mitbeteiligten Partei gestützt und kein weiteres „Beweisverfahren“ geführt hätte, der Boden entzogen.