Maßgeblich ist nach der Rsp des VwGH nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmungen (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG)
GZ Ra 2022/02/0044, 08.08.2022
VwGH: Dem Revisionswerber ist insofern zuzustimmen, als dem Spruch des behördlichen Straferkenntnisses keine (ausreichende) Fundstelle der Strafsanktionsnorm (zu Spruchpunkt 3. § 134 Abs 1 KFG „idgF“, zu den Spruchpunkten 4. und 5. § 134 Abs 1 KFG) entnommen werden kann.
Allerdings ist der VwGH von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gem § 13 Abs 1 Z 1 VwGG abgegangen.
Maßgeblich ist nach der Rsp des VwGH nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmungen (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG).