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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 25a Abs 4 VwGG – zur Zulässigkeit der Revision iZm einer Freiheitsstrafe

Bei der iSd § 25a Abs 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln

19. 09. 2022
Gesetze:   § 25a VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Revision, Zulässigkeit, Freiheitsstrafe Ersatzfreiheitsstrafe

 
GZ Ra 2022/02/0044, 08.08.2022
 
VwGH: Gem § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
 
Bei der iSd § 25a Abs 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln.
 

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