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Verfahrensrecht

OGH: Zur Veröffentlichung von Entscheidungen des OGH im RIS

War das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen, so kann der Senat ein Unterbleiben der Veröffentlichung anordnen; ansonsten ist die Entscheidung auch dann zu veröffentlichen, wenn die Anonymität der Beteiligten nicht gewährleistet ist

13. 09. 2022
Gesetze:   § 15 OGHG
Schlagworte: Entscheidung des OGH, Veröffentlichung im RIS, Anonymisierung, öffentliche Verhandlung, Ermessensentscheidung, Geheimhaltungsinteresse, Erwachsenenschutzverfahren

 
GZ 6 Ob 296/03b, 27.07.2022
 
OGH: Gem § 15 Abs 1 OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des OGH im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Nach Abs 4 sind dabei Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Solche Anordnungen hat grundsätzlich der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen (Abs 5). Der erkennende Senat ist auch zur Entscheidung berufen, ob es einer nachträglichen bzw ergänzenden Anonymisierung bedarf. Es handelt sich dabei um einen Akt der Rechtsprechung, und zwar um einen Teil der rechtsprechenden Tätigkeit im Rahmen der Entscheidungsfindung.
 
Durch die Anonymisierungspflicht soll der Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sichergestellt werden. Im Standardfall ist es in Bezug auf die Namen hinreichend, eine Anonymisierung durch Reduktion der Familiennamen auf den jeweiligen Anfangsbuchstaben vorzunehmen, mag es auch nach der heutigen Praxis des OGH üblich sein, dass die Vornamen ebenso anonymisiert werden. UU kann es zwar notwendig und damit zwingend sein, auch die Vornamen zu anonymisieren, insbesondere wenn diese eher selten oder im gegebenen Zusammenhang sonst auffällig sind. Hievon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Die Anonymisierung kann jedoch daran scheitern, dass Parteien oder sonstige Beteiligte durch identifizierende Sachverhaltsmerkmale in der Begründung, die zum Verständnis der Entscheidung erforderlich sind, erkennbar werden. In einem solchen Fall ist eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Information über höchstgerichtliche Entscheidungen und dem Anonymitätsinteresse der Beteiligten erforderlich. Das Gesetz trifft dazu eine differenzierende Regelung: War das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen, so kann der Senat nach § 15 Abs 2 OGHG ein Unterbleiben der Veröffentlichung anordnen. Traf das nicht zu, so bleibt es bei der Grundregel des § 15 Abs 1 OGHG; die Entscheidung ist daher auch dann zu veröffentlichen, wenn die Anonymität der Beteiligten nicht gewährleistet ist. Das Unterbleiben der Veröffentlichung ist daher nach der Systematik des Gesetzes eine im Ermessen des erkennenden Senats stehende Ausnahme. Kann die Erkennbarkeit jedoch durch eine ausreichende Anonymisierung vermieden werden, so sind die Grundregeln des § 15 OGHG und das Interesse der Öffentlichkeit an der Information über höchstgerichtliche Entscheidungen in den Vordergrund zu stellen.
 

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