Ein Hinausschieben der Wirkungen des Einlangens der Gerichtssendung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers wegen der Ortsabwesenheit des Rechtsanwalts und seines Kanzleipersonals ist in den §§ 89a ff GOG nicht vorgesehen
GZ 8 Ob 57/22y, 25.05.2022
OGH: Gem § 28 Abs 2 ZustG richtet sich die elektronische Zustellung der Gerichte nach den §§ 89a ff des GOG. Daraus ergibt sich für die gerichtliche elektronische Zustellung insoweit der Ausschluss des gesamten zweiten Abschnitts des ZustG über die physische Zustellung (§§ 13–27).
Gem § 89d Abs 2 GOG idF BGBl I Nr 26/2012 gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs 2 GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt und gelangte am 23. 12. 2021 in den elektronischen Verfügungsbereich des damaligen anwaltlichen Vertreters der Schuldnerin. Zustelldatum war, weil die Bestimmung über die Fristenhemmung gem § 222 ZPO im Insolvenzverfahren gem § 254 Abs 1 Z 4 IO nicht anzuwenden ist, daher der folgende Werktag, der 24. 12. 2021. Dieser Tag ist der für die Ingangsetzung der Rekursfrist maßgebliche Zeitpunkt.
Ein Hinausschieben der Wirkungen des Einlangens der Gerichtssendung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers wegen der Ortsabwesenheit des Rechtsanwalts und seines Kanzleipersonals ist in den §§ 89a ff GOG nicht vorgesehen.