Auch nach Inkrafttreten der DSGVO besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für nach den Datenschutzbestimmungen rechtswidrig erlangte Beweismittel
GZ 7 Ob 121/22b, 24.08.2022
OGH: In der ZPO sind Beweisverwertungsverbote nicht geregelt. Sie und die Notwendigkeit einer Interessenabwägung werden von der hL - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO - nicht befürwortet. Dies fußt auf der sog Trennungsthese, wonach der Schutzzweck jener Normen, welche die Gesetzwidrigkeit einer Beweismittelerlangung begründen, nicht in das Zivilprozessrecht hineinreicht und ein Beweisverwertungsrecht der Wahrheitspflicht und der abschließenden Regelung der ZPO entgegensteht; zudem soll das Gericht nicht gezwungen sein, sehenden Auges ein falsches Urteil zu fällen. Ein Verstoß gegen das DSG soll daher kein Beweisverwertungsverbot der rechtswidrig erlangten Aufnahme im Zivilprozess nach sich ziehen. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO bestand daher kein generelles Beweisverwertungsverbot rechtswidrig erhaltener Beweismittel.
Art 6 Abs 1 DSGVO enthält eine erschöpfende und abschließende Liste von 6 Fällen, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig gilt. Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten (vgl Art 4 Z 10) erforderlich ist.
Art 9 Abs 2 lit f DSGVO ermöglicht die Verarbeitung sensibler Daten bei der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass ein Rechtsanspruch vor Gerichten, in einem Verwaltungsverfahren oder außergerichtlich nicht geltend gemacht werden kann (und damit letztlich nicht durchsetzbar ist) oder die Verteidigungsposition geschwächt wird, weil dies ohne die Verarbeitung (insb der Offenlegung im Verfahren) sensibler Daten einer anderen Person nicht möglich ist. Gleichzeitig wird normiert, dass auch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit sensible Daten verarbeiten (insb erheben, erfassen, speichern und - sofern erforderlich - auch anderen Verfahrensbeteiligten offenlegen) dürfen.
Der erkennende Senat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass auch nach Inkrafttreten der DSGVO kein generelles Beweisverwertungsverbot für nach den Datenschutzbestimmungen rechtswidrig erlangte Beweismittel besteht. Die Klärung der Frage der Notwendigkeit einer Interessenabwägung vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der DSGVO in einem Provisorialverfahren zum Schutz vor Gewalt kann dahingestellt bleiben, weil eine solche hier jedenfalls zugunsten der Antragstellerin ausginge.