Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Beamter "in Vollziehung der Gesetze" gehandelt hat, ist nicht dessen grundsätzliche Befugnis, auch Hoheitsakte zu setzen, sondern das inkriminierte Verhalten im konkreten Einzelfall
GZ 14 Os 20/22f, 28.06.2022
OGH: Missbrauch der Amtsgewalt setzt Handeln „in Vollziehung der Gesetze“, also ein Fehlverhalten des Beamten im Rahmen der Hoheitsverwaltung (oder [hier ohne Relevanz] der Gerichtsbarkeit), voraus. Neben Hoheitsakten (die typischerweise einseitige Anordnungsbefugnis [imperium] in Anspruch nehmen) kann nach gefestigter jüngerer Rsp auch Verwaltungshandeln tatbildlich sein, das selbst nicht normativer Art ist (etwa in tatsächlichen Verrichtungen oder Privaten zur Verfügung stehenden Rechtsformen in Erscheinung tritt), jedoch in spezifischer Verbindung zu einem (möglichen) Hoheitsakt steht, diesen also vorbereitet, begleitet oder umsetzt. Maßgeblich für die strafrechtliche Einordnung ist dabei nicht die grundsätzliche Befugnis eines Beamten, auch Hoheitsakte zu setzen, sondern das inkriminierte Verhalten im konkreten Einzelfall.