Der Betrieb eines Bewertungsportals für Ärzte ist eine von Art 16 GRC geschützte gewerbliche Tätigkeit; mit der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Ärzte nimmt der Betreiber eigene berechtigte Interessen wahr
GZ 6 Ob 198/21t, 29.08.2022
OGH: Nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter 3 kumulativen Voraussetzungen zulässig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen (hier also der Beklagten) oder von einem Dritten (hier den Nutzern des Portals) ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen. Das Interesse an der Datenverarbeitung ist weit zu verstehen. In Betracht kommen rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interessen. Mit der gegenständlichen Datenverarbeitung nimmt die Beklagte sowohl eigene berechtigte Interessen als auch berechtigte Interessen der Nutzer ihres Portals wahr:
Mit dem von ihr betriebenen Bewertungsportal und der (möglichst) vollständigen Aufnahme aller Ärzte verschafft die Beklagte der ihr Portal nutzenden Öffentlichkeit zunächst einen geordneten Überblick darüber, von wem und wo welche ärztlichen Leistungen angeboten werden. Mit der Sammlung, Speicherung und Weitergabe der Bewertungen vermittelt sie der das Portal nutzenden Öffentlichkeit darüber hinaus einen Einblick in persönliche Erfahrungen und subjektive Einschätzungen von Patienten des jeweiligen Arztes, die der jeweilige Nutzer bei seiner eigenen Arztwahl berücksichtigen kann. Das Interesse der Beklagten an dem Betrieb des Portals fällt damit zunächst in den Schutzbereich von Art 10 EMRK, Art 11 GRC, der schon nach seinem Wortlaut nicht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern auch die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen schützt. Darüber hinaus gehört der Portalbetrieb, mit dem die Beklagte einen von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligten Zweck erfüllt, auch in seiner Ausprägung als Geschäftsmodell zur von Art 16 GRC geschützten gewerblichen Tätigkeit der Beklagten. Mit der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Ärzte nimmt sie somit eigene berechtigte Interessen wahr. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin ist zur Verwirklichung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer erforderlich.
Da die gem § 27 Abs 1 ÄrzteG von der Ärztekammer auf einer Website öffentlich zugänglich zu machende Ärzteliste (auch) dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dient, die sich dadurch jederzeit darüber informieren kann, wer in welcher Form zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt ist, vermag auch der Einwand nicht zu überzeugen, die Verwendung der dort (veröffentlichten) Daten der Ärzte durch die Beklagte sei nicht mit dem ursprünglichen Zweck der Datenverarbeitung vereinbar.