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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsbemessung iZm privater Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens

Naturalbezüge – wie insbesondere die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstkraftfahrzeugs – haben als Einkommensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzufließen; dabei sind keine weitwendigen Ermittlungen anzustellen, um den Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung eines solchen PKWs abzuklären, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der vom Dienstgeber unbeanstandet verrechnete Wert des Sachbezugs den Gegebenheiten entspricht und somit einen entsprechenden Einkommensbestandteil bildet; es kann solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden, als es keine Hinweise dafür gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen

13. 09. 2022
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsbemessung, private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens, Sachbezug

 
GZ 1 Ob 3/22f, 18.05.2022
 
OGH: Naturalbezüge – wie insbesondere die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstkraftfahrzeugs – haben als Einkommensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzufließen. Dabei sind keine weitwendigen Ermittlungen anzustellen, um den Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung eines solchen PKWs abzuklären, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der vom Dienstgeber unbeanstandet verrechnete Wert des Sachbezugs den Gegebenheiten entspricht und somit einen entsprechenden Einkommensbestandteil bildet. Es kann solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden, als es keine Hinweise dafür gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen.
 
Hier liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Tatsachen, die der steuerlichen Ermittlung des Sachwerts (durch das Rekursgericht) zu Grunde lagen, nicht der Wahrheit entsprechen. Eine private Nutzung des Firmenfahrzeugs wird vom Revisionsrekurswerber nicht in Abrede gestellt. Seine Behauptung, „der Sachbezug egalisiere sich mit den – auf Basis des amtlichen Kilometergeldes bemessenen – Fahrtkosten zu und vom Arbeitsplatz“, lässt nicht konkret erkennen, inwieweit der vom Rekursgericht angenommene Wert des vom Dienstgeber unbeanstandet verrechneten Sachbezugs keinen entsprechenden Einkommensbestandteil bilden sollte. Dass das Fahrzeug vom Vater primär für Fahrten von und zum Arbeitsort genutzt wird, hat das Rekursgericht (in Anlehnung an die Rsp, wonach sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage – bei Benützung eines eigenen Fahrzeugs – um 50 % des Kilometergeldes sowie eines weiteren Abzugs für fiktive Kosten einer Nahverkehrskarte vermindere) ohnehin berücksichtigt, worauf der Revisionsrekurswerber aber nicht eingeht, sodass er auch dazu keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt. Aus der von ihm ins Treffen geführten E 3 Ob 351/97g, in der ua dargelegt wurde, dass es sich beim Sachbezug für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs um keinen Aufwandersatz handelt, ist für ihn nichts zu gewinnen; ebensowenig aus der im Revisionsrekurs genannten Entscheidung zu 10 ObS 158/17h, wo darauf hingewiesen wurde, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass ein vom Dienstgeber verrechneter Wert des Sachbezugs „den Gegebenheiten“ entspricht und daher einen entsprechenden Einkommensbestandteil bildet.
 
Dass das Rekursgericht der Unterhaltsbemessungsgrundlage den Brutto-Sachbezugswert zugrundegelegt hätte, ist unzutreffend, ergibt sich aus dessen Entscheidung doch ein Abzug „der insgesamt einbehaltenen SV-Beiträge und Lohnsteuern von den Bruttobezügen“. Soweit er behauptet, dass die ergänzende Feststellung auf bloßen Vermutungen basiere und von keinen konkreten „Verfahrensergebnissen“ gedeckt sei, wendet er sich inhaltlich gegen die in dritter Instanz nicht bekämpfbare Beweiswürdigung. Auch ergänzende Feststellungen, die das Gericht zweiter Instanz getroffen hat, können beim OGH nicht bekämpft werden. Ein Verfahrensmangel kann darin, dass das Rekursgericht aufgrund der vom Vater in erster Instanz selbst vorgelegten (Jahres-)Lohnzettel ergänzende Feststellungen zu dessen Einkommen (einschließlich seines Sachbezugs) traf, nicht erblickt werden.
 

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