Auch bei bloß teilweiser Geschäftsunfähigkeit scheidet ein rechtswirksames Anvertrauen iSd § 367 Abs 1 dritter Fall ABGB aus
GZ 5 Ob 108/22a, 28.07.2022
OGH: Gem § 367 Abs 1 dritter Fall ABGB erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum an der beweglichen Sache, wenn er sie von jemandem erworben hat, dem sie der vorherige Eigentümer anvertraut hat. Vertrauensmann idS ist nach hA derjenige, dem der Eigentümer die ausschließliche Gewahrsame freiwillig und „gedeckt durch Geschäftsfähigkeit“ überlassen hat. Auch die dem Eigentümer betrügerisch herausgelockte Sache ist dem Gewährsmann iSd § 367 Abs 1 ABGB „anvertraut“.
Dass eine Übergabe in die ausschließliche Gewahrsame durch einen Eigentümer, dem jede Geschäftsfähigkeit fehlt, den Tatbestand des „Anvertrauens“ iSd § 367 Abs 1 ABGB nicht erfüllen kann, ist in der Lit völlig unbestritten. Aber auch bei bloß teilweiser Geschäftsunfähigkeit scheidet nach der hL ein rechtswirksames Anvertrauen aus.
In der Lehre wird vereinzelt vertreten, dass dann, wenn ein bloß eingeschränkt Geschäftsfähiger die Gewahrsame an einer Sache übertragen hat, eine andere Beurteilung geboten sei, sofern für die betroffene Person im Zeitpunkt des Anvertrauens der Sache an den Dritten ein gesetzlicher Vertreter vorhanden gewesen sei. Ein solcher Fall, in dem ein beschränkt Geschäftsfähiger im Zeitpunkt der Übergabe der Sache an einen Dritten bereits einen gesetzlichen Vertreter hatte, liegt aber hier nicht vor. Damit kommt der Frage einer differenzierten Behandlung (eingeschränkt) Geschäftsunfähiger iZm § 367 Abs 1 ABGB für die Entscheidung über das Klagebegehren nur theoretische Bedeutung.