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Zivilrecht

OGH: Zum Ersatz nützlicher Aufwendungen des Bestandnehmers (Superädifikat)

Die Fälligkeit des Aufwandersatzes kann erst nach Rückstellung des Bestandobjekts eintreten, da erst dann beurteilt werden kann, welche Werte auf den Vermieter übertragen werden

13. 09. 2022
Gesetze:   § 1097 ABGB, § 16 KlGG
Schlagworte: Mietrecht, Ersatz nützlicher Aufwendungen, Mieter, Superädifikat, Überbau, Ablöse, Fälligkeit, Rückstellung des Bestandobjekts, Räumung, Heimfallsrecht

 
GZ 6 Ob 29/22s, 22.06.2022
 
OGH: Es entspricht der Rsp zu § 1097 ABGB, dass der Ersatz von getätigten nützlichen Aufwendungen idR erst begehrt werden kann, wenn das Bestandverhältnis bereits beendet ist, da erst dann feststeht, ob die vom Mieter getätigten Aufwendungen überhaupt noch wirksam und daher dem Bestandgeber zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen. Auch zu § 16 KlGG wird judiziert, dass erst im Zeitpunkt der Rückstellung des Kleingartens beurteilt werden könne, welche Aufwendungen für die kleingärtnerische Nutzung notwendig und nützlich seien, weshalb der Aufwandersatzanspruch vorher nicht fällig sei.
 
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob § 1097 ABGB im vorliegenden Fall anwendbar ist. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die zur Fälligkeit des Ersatzes für nützliche Aufwendungen zu § 1097 ABGB vertretene Wertung auch im vorliegenden Fall zum Tragen kommt, hält sich jedenfalls im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums. Wie schon das Berufungsgericht dargelegt hat, folgt aus der vereinbarten verpflichtenden Schätzung für den Fall, dass keine anderweitige Einigung erzielt wird, dass eine Fälligkeit erst nach Rückstellung eintreten kann, da erst dann beurteilt werden kann, welche Werte auf den Vermieter übertragen werden. Käme es zu Verzögerungen der Rückstellung, wäre der Vermieter sonst an ein lange zurückliegendes Ablöseanbot gebunden, obwohl der Wert des Superädifikats der Schätzung nicht mehr entspricht.
 
Davon ausgehend waren die Kläger aber weder verpflichtet, gleichzeitig mit der Forderung auf Rückstellung der Liegenschaften einen konkreten Ablösebetrag anzubieten, noch ist die Räumungsverpflichtung nur Zug um Zug gegen Zahlung oder Sicherstellung des Schätzwerts auszusprechen.
 

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