Mit der objektiv vertretbaren Annahme eines Behandlungsfehlers wird die Verjährung in Gang gesetzt; daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ergebnisse des Schlichtungsverfahrens und des ersten Privatgutachtens nicht für oder sogar gegen den Prozessstandpunkt des Klägers sprechen
GZ 5 Ob 21/22g, 19.07.2022
OGH: Für Schadenersatzansprüche beginnt die kurze Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte bei der Verschuldenshaftung Kenntnis von der Schadensursache, dem maßgeblichen Kausalzusammenhang und dem Verschulden des Schädigers.
Der Geschädigte darf sich aber nicht rein passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von den die Ersatzpflicht begründenden Umständen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Die Erkundungspflicht des Geschädigten darf dabei nicht überspannt werden. Sie setzt deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt iS konkreter Verdachtsmomente voraus, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden. Sie erstreckt sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers.
Der Kläger hat hier seiner aus dem Vorliegen konkreter Verdachtsmomente resultierenden Erkundungsobliegenheit entsprochen und vor Erhebung seiner Ansprüche gegenüber der Beklagten Schritte zu deren Objektivierung gesetzt. Gleich mehrere Ärzte bestätigten ihm, dass die Entzündung am Ellbogen und die daraus entstandenen negativen Folgen auf eine Vernachlässigung des Venflons im Krankenhaus der Beklagten zurückzuführen seien. Der Kläger hatte nach der Konsultation dieser Ärzte also eine objektive Grundlage für die Annahme eines Behandlungsfehlers. Daran, dass mit der objektiv vertretbaren Annahme eines Behandlungsfehlers die Verjährung in Gang gesetzt worden ist, ändert auch der Umstand nichts, dass die Ergebnisse des Schlichtungsverfahrens und des ersten Privatgutachtens nicht für oder sogar gegen den Prozessstandpunkt des Klägers sprachen. Zweifel an der Beweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhalts schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus.