Der Vermögensschaden entsteht wegen der damit verbundenen Verpflichtung zur Vornahme des Verfügungsgeschäfts zu einem unter Wert liegenden Kaufpreis bereits durch den Abschluss eines Kaufvertrags
GZ 6 Ob 186/21b, 22.06.2022
OGH: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht. Ein Nachteil am Vermögen ist jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. Bereits durch den Abschluss des Kaufvertrags über die Geschäftsanteile entstand hier der Klägerin ein Vermögensschaden, weil sie dadurch zur Vornahme des Verfügungsgeschäfts - der Übertragung der Geschäftsanteile - zu einem unter deren Wert liegenden Kaufpreis verpflichtet war.
Für den Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage der Klägerin mit der hypothetischen Lage ohne das schädigende Ereignis ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmenskaufvertrags abzustellen, hier auf die Differenz zwischen dem (Mindest-)Wert der Geschäftsanteile zum Stichtag des Bewertungsgutachtens und den von der Klägerin erlangten Leistungen (Kaufpreis). Während der objektiv-abstrakte Schaden der Differenz der gemeinen Werte des beschädigten Rechtsguts vor und nach der Beschädigung ohne Rücksicht auf die Rückwirkungen des Schadenereignisses auf das sonstige Vermögen und auf die subjektiven Umstände des Geschädigten entspricht, ist das Interesse die Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und dem nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich vorhandenen Vermögensstand.
Im Fall der Schädigung eines Depotberechtigten durch einen gefälschten Verkaufsauftrag für sehr volatile Wertpapiere wurde dem Geschädigten vom OGH gegenüber der beklagten Bank die Naturalrestitution durch Übergabe der genauen Stückzahl der verkauften Aktien zugestanden. Soweit der dortige Kläger die Naturalrestitution als untunlich ansah und den (Geld-)Ersatz des gemeinen Werts der nachträglich im Kurs gefallenen Wertpapiere zum Schädigungszeitpunkt begehrte, erblickte der OGH darin eine von der Ausgleichsfunktion des Schadenersatzrechts nicht gedeckte Überwälzung des Anlegerrisikos auf die beklagte Bank. Er sprach daher aus, das Prinzip des objektiv-abstrakten Schadenersatzes auf Basis des gemeinen Werts zum Schädigungszeitpunkt gelte nicht unbedingt. Dass der vorliegende Fall, in dem die Klägerin aufgrund des - durch die vorsätzliche Täuschung des Beklagten bewirkten - Verlusts ihrer Geschäftsanteile keinen Einfluss mehr auf die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft nach dem Schädigungszeitpunkt nehmen konnte, mit dem Verkauf volatiler Wertpapiere, denen Kursschwankungen immanent sind, nicht vergleichbar ist, hat das Berufungsgericht bereits zutreffend dargelegt.