In der Rsp des VwGH wird die Beschreibung des Tatgeschehens dahingehend, dass sich ein Lenker eines Kfz vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche, obwohl dies aus näher geschilderten Gründen nicht zutreffe, für eine Subsumtion unter § 102 Abs 1 KFG nicht beanstandet
GZ Ra 2022/02/0139, 08.08.2022
Der Revisionswerber erachtet die Revision deshalb als zulässig, weil ihm nicht das nach § 102 Abs 1 KFG erforderliche „In-Betrieb-nehmen“ eines Kfz vorgeworfen worden sei.
VwGH: In der Rsp des VwGH wird die Beschreibung des Tatgeschehens dahingehend, dass sich ein Lenker eines Kfz vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche, obwohl dies aus näher geschilderten Gründen nicht zutreffe, für eine Subsumtion unter § 102 Abs 1 KFG nicht beanstandet. Davon wich das VwG ebenso wenig ab wie von der in der Revision zitierten Rsp.