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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Ausreichendes Kontrollsystem; Verschulden – zu § 5 Abs 1a VStG nF

Nach der lediglich in den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs 1a VStG zum Ausdruck gebrachten Auffassung soll mit Blick auf § 9 Abs 1 VStG ein Verschulden dann nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (zB durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc) regelmäßig kontrolliert wird; damit hat der VwGH verdeutlicht, dass es eine authentische Interpretation der maßgeblichen Norm im Wege bloß von Gesetzesmaterialien nicht gibt

12. 09. 2022
Gesetze:   § 5 VStG, § 9 VStG
Schlagworte: Schuld, Verschulden, Kontrollsystem

 
GZ Ra 2022/10/0087, 29.07.2022
 
Der Revisionswerber wendet sich in den Zulässigkeitsausführungen seiner außerordentlichen Revision gegen die Auffassung des VwG, mangels eines wirksamen Kontrollsystems treffe den Revisionswerber ein Verschulden an der festgestellten Verwaltungsübertretung.
 
Das VwG habe dabei den durch die Novelle BGBl I Nr 57/2018 in § 5 VStG eingefügten Abs 1a, die Gesetzesmaterialien dazu und bereits ergangene hg Rsp in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt; der Gesetzgeber habe in den Erläuterungen zu der angeführten Novelle „quasi in authentischer Interpretation des § 5 Abs 1 VStG, erkennbar die von der höchstgerichtlichen Jud bis dahin aufgestellten Anforderungen an ein ‚wirksames Kontrollsystem‘ reduziert“.
 
VwGH: Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der durch die Novelle BGBl I Nr 57/2018 neu eingefügte § 5 Abs 1a VStG lediglich für Fälle, in denen „die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist“, anordnet, dass die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG nicht gilt. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde dem - nach dem angefochtenen Erkenntnis verwaltungsstrafrechtlich unbescholtenen - Revisionswerber stets eine gem § 90 Abs 1 LMSVG mit „Geldstrafe bis zu 50 000 Euro“ zu ahndende Verwaltungsübertretung angelastet, lag doch der in dieser Norm (auch) angesprochene „Wiederholungsfall“ unbestritten nicht vor.
 
Ein Anwendungsfall des § 5 Abs 1a VStG war somit von vornherein nicht gegeben.
 
Darüber hinaus hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ra 2019/03/0009, 0010, zu den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Erläuterungen zu § 5 Abs 1a VStG bereits das Folgende ausgeführt:
 
„Weiters soll nach der lediglich in den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs 1a VStG zum Ausdruck gebrachten Auffassung mit Blick auf § 9 Abs 1 VStG ein Verschulden dann nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (zB durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc) regelmäßig kontrolliert wird.“
 
Damit hat der VwGH verdeutlicht, dass es eine authentische Interpretation der maßgeblichen Norm im Wege bloß von Gesetzesmaterialien, wie sie der Revisionswerber behauptet, nicht gibt.
 
Selbst unter Zugrundelegung der gerade wiedergegebenen, in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr 57/2018 vertretenen Auffassung wäre allerdings vorliegend eine im Revisionsmodell aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das VwG nicht erkennbar, ist dieses doch im Kern mangels Überwachung der vom Revisionswerber beauftragten Personen einzelfallbezogen gerade nicht von einer ausreichend „qualitätsgesicherten Organisation“ im beschriebenen Sinn ausgegangen.
 

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