Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zur Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Revisionsverfahren vor dem VwGH zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BVwG
GZ Ra 2019/19/0497, 19.07.2022
VwGH: Der dem (für die „ordentliche“ Gerichtsbarkeit geltenden) Art 87 Abs 3 B-VG nachgebildete Art 135 Abs 3 B-VG statuiert auch für die Verwaltungsgerichte den „Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“. Diese Einrichtung steht (ua) auch im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter iSd Art 83 Abs 2 B-VG. Im Geltungsbereich des verfassungsgesetzlich geregelten Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinn handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift.
Entscheidet daher ein nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zur Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Revisionsverfahren vor dem VwGH zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BVwG.
Indem das BVwG mit Spruchpunkt I. A des in Revision gezogenen Erkenntnisses in einer Angelegenheit entschied, die nicht Gegenstand des dem erkennenden Richter zugewiesenen, sondern Gegenstand eines bereits bei einer anderen Richterin anhängigen Beschwerdeverfahrens war, hat es seine Entscheidung insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.