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Verfahrensrecht

OGH: Zur Rechtsmittellegitimation des Pflichtteilsberechtigten

Dem Pflichtteilsberechtigten, der dem Verfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß beigezogen wurde, kommt eine Rechtsmittelbefugnis gegen den Einantwortungsbeschluss zu

06. 09. 2022
Gesetze:   § 778 ABGB, § 804 ABGB, § 812 ABGB, § 13 AußStrG, § 164 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Pflichtteilsberechtigter, Noterbe, Rechtsmittelrecht, Rekurs, Einantwortungsbeschluss, Verletzung von Verfahrensrechten, materielle Beschwer

 
GZ 2 Ob 101/22z, 27.06.2022
 
OGH: Pflichtteilsberechtigte sind in ihrer Parteistellung nach stRsp auf die Rechte nach den §§ 778, 804 und 812 ABGB (Anwesenheit bei Schätzungen, Antrag auf Inventarisierung oder Nachlassseparation) beschränkt. Zur Wahrung dieser Rechte sind sie dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. Daher kommt dem Pflichtteilsberechtigten (nur) in diesem Rahmen Rechtsmittelbefugnis zu. Somit auch dann, wenn er dem Verfahren nicht beigezogen wurde.
 
Diese Differenzierung zum übergangenen Erben, der gem § 164 AußStrG nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss auf den streitigen Rechtsweg verwiesen ist, findet ihre Rechtfertigung darin, dass dem im Erbschaftsprozess obsiegenden (wahren) Erben als Gesamtrechtsnachfolger ohnehin alle Auskunftsrechte des Erblassers gegenüber Dritten (etwa Banken) zukommen.
 
Für den Pflichtteilsberechtigten, der lediglich ein Geldleistungsbegehren erheben kann, stellt hingegen das Inventar eine wichtige Grundlage für die Berechnung seines Zahlungsanspruchs dar. Daher kommt auch dem Pflichtteilsberechtigten, der dem Verfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß beigezogen wurde, die Rechtsmittelbefugnis gegen den Einantwortungsbeschluss zu. Geht es um die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen wurde, kann seine Rechtsmittellegitimation auch nicht mit der Begründung verneint werden, er habe sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt.
 
Der pflichtteilsberechtigte Sohn, der hier behauptet, in seinem Recht auf Inventarisierung und Schätzung verletzt worden zu sein, ist daher grundsätzlich rechtsmittellegitimiert. Eine Beschwer des Noterben durch die unterbliebene Inventarisierung und Schätzung ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil einzelne Nachlassgegenstände letztlich ohnehin zur Gänze als Nachlassaktivum behandelt wurden und (hier) keine Anhaltspunkte für weitere Versicherungsverträge vorhanden sind, wird doch - zumindest nach den Rechtsmittelbehauptungen - mangels ordnungsgemäßer Beteiligung am Verfahren und Einantwortung ohne Inventarisierung in seine prozessualen Rechte als Noterbe eingegriffen.
 

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