Der Abgabe einer neuerlichen Erbantrittserklärung aus demselben Berufungsgrund steht jedenfalls dann die Rechtskraft der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung über das Erbrecht entgegen, wenn inzwischen keine weiteren Erbansprecher aufgetreten sind
GZ 2 Ob 65/22f, 27.06.2022
OGH: Der im Verfahren über das Erbrecht unterlegene Erbansprecher verliert die Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. Er kann sein Erbrecht auf der Grundlage des in seiner Erbantrittserklärung geltend gemachten Berufungsgrundes auch nicht mehr erfolgreich mit Erbschaftsklage geltend machen. Gestützt auf einen anderen Berufungsgrund steht ihm aber jedenfalls die Erbschaftsklage offen. Kann ein Erbansprecher danach sein Erbrecht aufgrund eines im Verfahren über das Erbrecht verneinten Berufungsgrundes „auch“ nicht mehr mit Erbschaftsklage geltend machen, dann umso weniger mit einer neuerlichen Erbantrittserklärung in einem weiteren Verfahren über das Erbrecht. Dem steht die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft entgegen.
Zwar hat der OGH mehrfach ausgesprochen, dass ein Beschluss nach § 161 AußStrG „der Rechtskraft nur iVm der rechtskräftigen Einantwortung fähig“ sei. Diese Formulierung bezog sich aber immer auf die Regelung des § 164 AußStrG, wonach bei Abgabe einer Erbantrittserklärung nach Feststellung des Erbrechts eines bestimmten Erbansprechers ein weiteres Verfahren über das Erbrecht zu führen ist, in dem auch jene Erbantrittserklärung abgewiesen werden kann, die Grundlage der früheren Entscheidung über das Erbrecht war. Insofern tritt daher vor der Einantwortung keine Rechtskraft ein.
Aus § 164 AußStrG ist daher, dem Wortlaut entsprechend, nur abzuleiten, dass die Bejahung des Erbrechts eines Erbansprechers die Feststellung des Erbrechts eines anderen Erbansprechers aufgrund einer nachträglich abgegebenen zulässigen Erbantrittserklärung nicht hindert. Zulässig ist eine Erbantrittserklärung - unter den zeitlichen Voraussetzungen des § 164 AußStrG - aber nur dann, wenn sie entweder von einem am vorangegangenen Verfahren nicht beteiligten Erbansprecher oder aber von einem im vorangegangenen Verfahren unterlegenen Erbansprecher, dann aber aus einem anderen Berufungsgrund, abgegeben wird. Hingegen steht der Abgabe einer neuerlichen Erbantrittserklärung aus demselben Berufungsgrund jedenfalls dann die Rechtskraft (Einmaligkeitswirkung) der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung über das Erbrecht entgegen, wenn inzwischen keine weiteren Erbansprecher aufgetreten sind. Denn nur im letztgenannten Fall könnte eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sein, die allenfalls dazu führt, dass dem neuen Verfahren auch bereits unterlegene Erbansprecher beizuziehen sind oder dass - was gegenüber dem bloßen Beiziehen wohl konsequenter wäre - eine neuerliche Erbantrittserklärung aus demselben Berufungsgrund zulässig wäre.