Dem Nebenintervenienten, der seinen Beitritt innerhalb der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei erklärt, steht das Recht auf Zustellung einer Urteilsausfertigung mit der Konsequenz einer eigenen Rechtsmittelfrist zu, wenn die Hauptpartei fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben hat
GZ 5 Ob 61/22i, 19.07.2022
OGH: Nach § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Gericht und wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam. Die Erklärung des Beitritts erst im Rechtsmittelverfahren steht mit dieser gesetzlichen Regelung im Einklang. Auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten sind Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen und die ihm offenstehende Rechtsmittelfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung.
Auch dann, wenn die Hauptpartei mit dem von ihr erhobenen Rechtsmittel die ihr dafür bestimmte Frist nicht ausschöpft, ist dem Nebenintervenienten, tritt er dem Rechtsstreit während der noch nicht abgelaufenen Frist bei, die Entscheidung mit der eine eigene Rechtsmittelfrist eröffnenden Wirkung zuzustellen.
Die Erklärung des Beitritts erst nach Ablauf der der Hauptpartei offenstehenden Frist führt nicht zur Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Nebenintervenienten mit der Konsequenz der Auslösung einer eigenen Rechtsmittelfrist, dies unabhängig von der Frage, ob die Hauptpartei Rechtsmittel erhoben hat oder nicht. Hat die Hauptpartei kein Rechtsmittel erhoben, ist das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig beendet.
Unproblematisch ist auch der Fall, dass sowohl die Erklärung des Beitritts als auch deren Zustellung an die Prozessparteien noch innerhalb der der Hauptpartei offenstehenden Rechtsmittelfrist erfolgt: Die Entscheidung ist dem Nebenintervenienten zuzustellen, dies löst eine eigene Rechtsmittelfrist für ihn aus.
Dem Nebenintervenienten, der seinen Beitritt innerhalb der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei erklärt, steht das Recht auf Zustellung einer Urteilsausfertigung mit der Konsequenz einer eigenen Rechtsmittelfrist unter der Voraussetzung zu, dass einerseits seine Nebenintervention nicht bereits im Vorprüfungsverfahren amtswegig vom Gericht zurückgewiesen, sondern die Beitrittserklärung in der Folge - wenn auch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei - an die Prozessparteien zugestellt wird, und andererseits die Hauptpartei fristgerecht ihrerseits Rechtsmittel erhoben hat.