Entscheidungen über die Höhe von Geldbeträgen nach § 115 Abs 5 StPO und nach § 207a Abs 2 FinStrG sind richterliche Ermessensentscheidungen; als solche sind sie der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende Ermessensschranken überschritten wurden oder das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde
GZ 13 Os 29/22x, 22.06.2022
OGH: Nach § 115 Abs 5 StPO ist in einem Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall (§ 20 StGB) oder auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB) bewilligt wird, ein Geldbetrag zu bestimmen, in dem die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte Deckung finden. Wird dieser Geldbetrag erlegt, ist die Beschlagnahme aufzuheben (§ 115 Abs 6 StPO).
Dieser Regelung entspricht inhaltlich jene des § 207a Abs 2 FinStrG, wonach im gerichtlichen Finanzstrafverfahren in dem Beschluss, mit dem die Beschlagnahme bewilligt wird, ein Geldbetrag zu bestimmen ist, durch dessen Erlag die Beschlagnahme substituiert wird, wobei der Betrag so zu bestimmen ist, dass die zu sichernde Sanktion (hier Geldstrafe nach § 16 FinStrG) darin voraussichtlich Deckung findet.
Eine Beschlagnahme greift in das Grundrecht auf Eigentum ein und ist deswegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet. Wenngleich durch die Beschlagnahme (soweit hier von Bedeutung) eine erwartete vermögensrechtliche Anordnung (§ 115 Abs 1 Z 3 StPO) oder Geldstrafe (§ 207a FinStrG) gesichert werden soll, ist daher jedenfalls eine Übersicherung zu vermeiden.
Dient die Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 Z 3 StPO – wie vorliegend – der Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall nach § 20 StGB, so orientiert sich die Höhe dieser erwarteten vermögensrechtlichen Anordnung nach der ratio legis (vgl § 20 Abs 3 StGB) am (im Beschlusszeitpunkt zu bewertenden) Ausmaß der präsumtiv iSd § 20 Abs 1 und Abs 2 StGB erlangten Vermögenswerte. Kann deren Umfang nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, hat das Gericht ihn daher – ebenfalls in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die zu sichernde vermögensrechtliche Anordnung – nach seiner Überzeugung festzusetzen (vgl § 20 Abs 4 StGB). Des Weiteren muss begründet anzunehmen sein, dass keiner der möglichen Ausschlussgründe des § 20a Abs 1 und 2 StGB zum Tragen kommen und nach Überzeugung des Gerichts nicht vom Verfall nach § 20a Abs 3 StGB wegen des unverhältnismäßig großen Verfahrensaufwands abzusehen sein wird.
Die Festsetzung des in § 115 Abs 5 StPO vorgesehenen Deckungsbetrags stellt sich somit insgesamt als richterliche Ermessensentscheidung dar.
Soweit durch die Beschlagnahme nach § 207a Abs 1 FinStrG die Eintreibung einer möglichen Geldstrafe sichergestellt werden soll, ist zum Zweck der Festsetzung des zu erlegenden Betrags auf der Basis der im Beschlusszeitpunkt gegebenen Verdachtslage eine hypothetische Strafbemessung iSd § 23 Abs 1 bis 4 FinStrG vorzunehmen.
Die Bemessung der Strafe ist eine richterliche Ermessensentscheidung, sodass auch die Bestimmung des Geldbetrags nach § 207a Abs 2 FinStrG im Ermessen des Gerichts liegt.
Ermessensentscheidungen sind der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) aber nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende Ermessensschranken überschritten wurden oder das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde.
Da die Generalprokuratur ein solches Überschreiten oder Willkür im Ermessensgebrauch zu Recht nicht behauptet, war die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu verwerfen (§§ 288 Abs 1, 292 StPO).