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Zivilrecht

OGH: Zur Auswahl des Anerben

Schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft ohne Wirkung für seine Nachkommen aus, nehmen seine gesetzlichen Erben als Repräsentanten an der nach § 3 AnerbenG zu treffenden Auswahl teil; ob der Ausschlagende zum Hofübernehmer bestimmt worden wäre, ist unerheblich

06. 09. 2022
Gesetze:   §§ 3 ff AnerbenG
Schlagworte: Erbrecht, Erbhof, Anerbe, Bestimmung, Auswahl, gesetzlicher Erbe, Erbsentschlagung, Repräsentation, Repräsentant, Hofübernehmer

 
GZ 2 Ob 11/22i, 27.06.2022
 
OGH: Die Bestimmungen über die Auswahl des Anerben bei mehreren gesetzlichen Erben des Verstorbenen (§§ 3 bis 6 AnerbenG) schaffen keinen eigenen Erbrechtstitel, sondern setzen die Existenz mehrerer Miterben voraus, unter denen der Anerbe zu bestimmen ist. Nur ein Miterbe nach dem Verstorbenen kann Anerbe sein. Der nach § 3 AnerbenG berufene Anerbe hat das Recht, den Erbhof zum Übernahmspreis aus der Verlassenschaft „herauszukaufen“. Der Übernahmspreis tritt an die Stelle des Erbhofs. Der Anerbe, dem der Erbhof zugewiesen wurde, bleibt weiterhin Erbe und partizipiert mit seiner Erbquote ebenfalls am Übernahmspreis und am sonstigen erbhoffreien Vermögen. Die Zuweisung des Erbhofs, die die Abgabe einer Erbantrittserklärung voraussetzt, schafft den Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben, der mit dem Übernahmspreis Schuldner der Verlassenschaft wird. Der Eigentumserwerb wird erst durch die Einantwortung bewirkt.
 
Verzichtet ein potenzieller Anerbe auf sein Erbrecht (und damit auf sein Hofübernahmerecht), entschlägt er sich der Erbschaft oder stirbt er während des Verlassenschaftsverfahrens, treten seine gesetzlichen Erben an seine Stelle und nehmen an der Auswahl nach § 3 AnerbenG teil (vgl § 4a Abs 2 letzter S AnerbenG). Bei einer Ausschlagung der Erbschaft kommt es - sofern diese nicht mit Wirkung für die Nachkommen erfolgt - wie bei Erbunwürdigkeit oder Enterbung zu einem Eintritt (Repräsentation) der gesetzlichen Erben. Die Repräsentation ist keine Vererbung des Erbrechts. Die Ausschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodass anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers dem Nachberufenen angefallen.
 
Zweck des Anerbenrechts ist es, unter den gesetzlichen Erben des Erblassers einen geeigneten Nachfolger für den Hof zu finden. Zu den gesetzlichen Erben zählen aber eben auch die Repräsentanten des Ausschlagenden. Würde man sie von der Teilnahme an der Auswahl nach § 3 AnerbenG ausschließen oder diese davon abhängig machen, ob der Ausschlagende zum Hofübernehmer berufen worden wäre, würde man den Kreis der gesetzlichen Erben, unter denen die Auswahl getroffen werden kann, uU erheblich einschränken. Der Intention des Anerbenrechts entspricht es vielmehr, wenn der Repräsentant, sollte er im Vergleich zu den sonstigen Miterben besser geeignet sein, zum Hofübernehmer bestimmt wird. Schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft ohne Wirkung für seine Nachkommen aus, nehmen daher seine gesetzlichen Erben als Repräsentanten an der nach § 3 AnerbenG zu treffenden Auswahl teil. Ob der Ausschlagende zum Hofübernehmer bestimmt worden wäre, ist unerheblich.
 
 

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