Soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben, ist die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen unzulässig
GZ 1 Ob 99/22y, 22.06.2022
OGH: Der Gesetzgeber räumt der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Das Aufteilungsverfahren steht daher grundsätzlich auch dann zur Verfügung, wenn eine Scheidungsvereinbarung gem § 55a EheG zwar getroffen wurde, darin aber - insbesondere wegen Unkenntnis einzelner Aufteilungsgegenstände - keine vollständige Aufteilung erfolgte. In einem solchen Fall ist ein Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens selbst dann zulässig, wenn im Scheidungsvergleich auf eine solche Antragstellung verzichtet wurde; ob und inwieweit damit ein Verzicht auf den materiellen Aufteilungsanspruch verbunden war, wäre im außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu prüfen.
Nach stRsp erstreckt sich ein Vergleich im Allgemeinen auch auf Fälle, an welche die Parteien nicht gedacht haben, aber nicht auf solche, an die sie nicht denken konnten. Ein anlässlich einer Ehescheidung abgeschlossener Vergleich erledigt daher im Zweifel alle aus dem Eheverhältnis entspringenden, den Parteien bekannten Ansprüche. Entscheidend ist dabei, ob sie bei Vergleichsabschluss alle Vermögenswerte bedenken konnten oder darüber in Unkenntnis waren. Eine anlässlich der Scheidung über deren Folgen abgeschlossene Vereinbarung schließt die Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG aber jedenfalls soweit aus, als die Vereinbarung reicht. Selbst wenn daher in der Scheidungsvereinbarung keine vollständige Aufteilung erfolgt sein sollte, stünde das Aufteilungsverfahren lediglich zur Entscheidung über die noch offenen Ansprüche zur Verfügung.
Soweit hier der Antragsteller die Zuweisung der vormaligen Ehewohnung an sich allein anstrebt, steht dem schon der Umstand entgegen, dass darüber in dem zwischen ihm und seiner (nunmehr geschiedenen) Ehefrau in dem bei der Scheidung gem § 55a EheG abgeschlossenen Vergleich eine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist. Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist aber unzulässig, soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben.