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Zivilrecht

OGH: Zu Veräußerungserlösen von Gesellschaftsanteilen bei der Unterhaltsbemessung

Der Erlös aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen des Unterhaltsschuldners ist als Gegenwert für die Vermögenssubstanz und nicht als Erträgnis des Vermögens zu qualifizieren

06. 09. 2022
Gesetze:   § 94 ABGB, § 66 EheG, § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsbemessungsgrundlage, Veräußerung, Erlös, Gesellschaftsanteile, Beteiligungen, Vermögen, Rechnungslegung

 
GZ 3 Ob 121/22y, 20.07.2022
 
OGH: Es entspricht der stRsp des OGH, dass die Erlöse aus dem Verkauf von Liegenschaftsvermögen - selbst bei vereinbarter Ratenzahlung - als reine Vermögensumschichtungen zu behandeln und deshalb nicht als „Erträgnis des Vermögens“, sondern vielmehr als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als „Vermögenssubstanz“ anzusehen sind. Der Erlös aus dem Verkauf eines Vermögensobjekts ist somit nicht als Einkommen zu behandeln, und zwar selbst dann nicht, wenn durch den Verkauf ein Wertzuwachs realisiert wurde.
 
Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, dass für die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer GmbH und die Erzielung eines Veräußerungserlöses daraus nichts anderes gelten könne, weil auch der Geschäftsanteil ein Vermögensbestandteil sei. Ein Gesellschaftsanteil gehört zur Vermögenssubstanz des Unterhaltspflichtigen; dies gilt auch für die Umwandlung in Geld durch Veräußerung des Gesellschaftsanteils. Selbst „Gewinnausschüttungen“, die der Unterhaltsschuldner als Gegenwert für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils erhält, sind mit Ratenzahlungen vergleichbar, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht; auch solche Ratenzahlungen sind als Vermögensumschichtungen dem Vermögensstamm zuzurechnen.
 
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass hier der Erlös aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile des Unterhaltsschuldners als Gegenwert für die Vermögenssubstanz und nicht als Erträgnis des Vermögens zu qualifizieren ist. Der in Rede stehende Veräußerungserlös ist daher nicht zum Einkommen des Unterhaltsschuldners zu zählen, weshalb seine vom Berufungsgericht geforderte Offenlegung in der titelmäßigen Rechnungslegungspflicht des Unterhaltsschuldners keine Deckung findet.
 
 

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