Besteht keine vom Grundbuchstand abweichende absolut geschützte Verpflichtung, erwirbt der Einzelrechtsnachfolger ein von allfälligen Belastungen freies Recht, ohne dass es dazu eines Gutglaubenserwerbs gem § 1500 ABGB bedürfte
GZ 10 Ob 33/21g, 28.07.2022
OGH: Gem § 1500 ABGB kann das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachteil gereichen. Die Bestimmung schützt iVm § 71 GBG das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstands: Was nicht eingetragen ist, gilt ihnen gegenüber nicht (negativer Publizitätsgrundsatz). Das Vertrauen auf das öffentliche Buch schützt also die (unverschuldete) Unkenntnis der Abweichung des Grundbuchstands von der außerbücherlichen Rechtslage. Eine solche Abweichung des Buchstands von der materiellen Rechtslage liegt etwa in Fällen des außerbücherlichen Erwerbs dinglicher Rechte durch Ersitzung oder beim Eigentumserwerb durch Bauführung gem § 418 ABGB vor.
Besteht aber gar keine - vom Grundbuchstand abweichende - absolut geschützte Verpflichtung, erwirbt der Einzelrechtsnachfolger ein von allfälligen Belastungen freies Recht, ohne dass es dazu eines Gutglaubenserwerbs gem § 1500 ABGB bedürfte. Die Ungebundenheit des Einzelrechtsnachfolgers folgt vielmehr bereits aus dem bloß obligatorischen Charakter der fraglichen Verpflichtung. Da im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des Beklagten eine vom Grundbuchstand abweichende materielle Rechtslage nicht vorlag, kam § 1500 ABGB nicht zur Anwendung.
Auf die Frage, ob dem Einzelrechtsnachfolger des durch einen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag verpflichteten Vertragspartners eine nicht verbücherte, ihm aber bekannte oder offenkundige Servitut entgegen gehalten werden kann, muss hier nicht eingegangen werden. Für die Klägerin wäre daraus nämlich nichts zu gewinnen, weil die vom Rechtsvorgänger des Beklagten übernommene Verpflichtung nicht offenkundig ist und die Kenntnis des Beklagten von der dafür beweisbelasteten Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte. Eine Überbindung der den Vater des Beklagten treffenden obligatorischen Verpflichtung auf den Beklagten durch den (bäuerlichen) Übergabevertrag wurde von der Klägerin nicht behauptet.