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Zivilrecht

OGH: Zum Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 4 MRG (Segelclub)

Die Nutzung des Bestandobjekts zur Erfüllung der statutengemäßen Zwecke eines Segelclubs ist als geschäftliche, wenn auch nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit anzusehen, die den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 4 MRG nicht begründet

06. 09. 2022
Gesetze:   § 1 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Flächenmiete, Analogie, Superädifikat, Ausnahmetatbestand, Nutzung, Zweitwohnung, Erholung, Freizeitgestaltung, Geschäftsraum, Geschäftszwecke, Segelclub

 
GZ 8 Ob 67/21t, 29.06.2022
 
OGH: Es trifft zu, dass der Fall der Flächenmiete in der Rsp zum MRG dann per Analogie der Raummiete gleichgestellt wird, wenn Grundflächen zur Errichtung von Superädifikaten vermietet oder untervermietet werden, sofern die geplanten Gebäude innerhalb vereinbarter oder angemessener Zeit errichtet werden. Im Kernbereich geht es hier um Mietverträge, die zwar über eine noch leere Fläche geschlossen wurden, deren eigentlicher und wesentlicher Zweck aber in der Nutzung der zu errichtenden Geschäftsräume liegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwendung der vom Mieter auf den Grundflächen errichteten Geschäftsgebäude für den Gebrauch des gesamten Bestandobjekts selbstständige Bedeutung zukommt und diese im Verhältnis zur Funktion der unbebauten Grundflächen nicht gänzlich in den Hintergrund tritt. Hier haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger das gemietete Areal für seine Zwecke adaptiert und Gebäude errichtet. Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des MRG auf das Bestandobjekt liegen daher iSd stRsp vor.
 
Der OGH hat allerdings auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Fall der Gleichstellung der Vermietung einer Grundfläche zwecks Errichtung eines Superädifikats zu Wohn- oder Geschäftszwecken mit der Raummiete nach § 1 MRG auch die Ausnahmeregelungen des § 1 Abs 2 Z 4 MRG (Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden) sinngemäß herangezogen werden müssen. Nach der Rsp kommt es für die Frage, ob ein Bestandgegenstand als Geschäftsraum zu werten ist, darauf an, zu welchem Zweck er bei Abschluss des Mietvertrags in Bestand gegeben bzw genommen wurde. Eine vom Mieter verfolgte geschäftliche Tätigkeit muss nicht zwingend auf Gewinn gerichtet sein, sondern kann auch bei einer Tätigkeit im öffentlichen Interesse, bei Verfolgung humanitärer, geistiger oder kultureller Ziele oder zur Erreichung eines statutengemäßen Vereinszwecks vorliegen. Voraussetzung ist eine auf Dauer angelegte, wenn auch nicht auf Gewinn gerichtete Organisation, die nach dem Vertragszweck über die Privatsphäre hinausgeht. Verneint wurde der geschäftliche Zweck nur in Fällen, in denen das Bestandobjekt ausschließlich dem privaten Gebrauch eines sehr beschränkten Personenkreises dienen sollte. Die Nutzung der Anlagen des Klägers ist hier zwar grundsätzlich auf dessen Mitglieder beschränkt, es werden jedoch auch befristete entgeltliche Saisonmitgliedschaften angeboten oder dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen wie Regatten durchgeführt. Die Revision ist daher im Recht, dass die vereinbarte Nutzung des Bestandobjekts zur Erfüllung der statutengemäßen Zwecke eines Segelclubs als geschäftliche, wenn auch nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit anzusehen ist, die den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 4 MRG nicht begründet.
 

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