Der Teilungskläger muss konkrete Umstände behaupten und beweisen, aus denen die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinschaft entfällt
GZ 5 Ob 86/22s, 19.07.2022
OGH: Die Teilhaber einer Miteigentumsgemeinschaft können verbindlich eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen und damit auf die Geltendmachung des Teilungsanspruchs verzichten. Eine solche Fortsetzungsvereinbarung iSd § 831 ABGB kann nicht nur ausdrücklich getroffen werden, sondern auch stillschweigend durch schlüssige Handlung gem § 863 Abs 1 ABGB zustande kommen.
Die Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft kann wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden, wenn die weitere Erfüllung - aus wichtigen, objektiven (die gemeinschaftliche Sache betreffenden) oder aus subjektiven (die Personen einzelner Teilhaber betreffenden) Gründen - unmöglich oder unzumutbar wird.
Die Behauptungs- und Beweislast für derartige wichtige Gründe trifft den auf die Auseinandersetzung dringenden Teilhaber. Dieser muss konkrete Umstände behaupten und beweisen, aus denen die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinschaft entfällt. Ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass der Lösung dieser Frage regelmäßig keine Bedeutung gem dem § 502 Abs 1 ZPO zukommt.
Der Kläger wendet sich hier inhaltlich auch nicht mehr gegen die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Abrede der Streitteile, die Liegenschaft solle bis zum Tod des Klägers - wie bisher - gemeinsam genutzt werden und der Anteil des Klägers dann an den Beklagten fallen, um eine „Aufsplittung“ der Liegenschaft zu vermeiden, als (konkludente) Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft iSd § 831 ABGB zu werten ist. Inwieweit die Auffassung der Vorinstanzen, dass im Verhalten des Beklagten vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Einzelfalls keine die Auflösung der Fortsetzungsvereinbarung rechtfertigenden Gründe zu erblicken seien, einer Korrektur durch den OGH bedürfte, kann er nicht darlegen.