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Zivilrecht

OGH: Zur Anrechnung der Notstandshilfe auf den Verdienstentgang

Die Notstandshilfe ist eine Leistung mit Unterhaltscharakter, die dem Berechtigten aus grundlegenden sozialen Erwägungen endgültig verbleiben soll, ohne dass der Schädiger in seiner Ersatzpflicht entlastet werden soll

06. 09. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB, § 33 AlVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verdienstentgang, Anrechnung, Notstandshilfe, Arbeitslosengeld, Unterhaltsleistungen, zeitliche Kongruenz, gutgläubiger Verbrauch, Legalzession

 
GZ 8 Ob 104/21h, 18.07.2022
 
OGH: Die Gewährung der Notstandshilfe beruht nach § 33 Abs 1 AlVG auf einer Kann-Bestimmung und setzt im Unterschied zum Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Notlage des Versicherten voraus. Nach der stRsp verfolgt die Gewährung der Notstandshilfe aber nicht den Zweck, einen Schädiger von seiner Ersatzpflicht - mangels gesetzlicher Regressregelung endgültig auf Kosten der öffentlichen Hand - zu entlasten. Die Notstandshilfe stellt daher kein Erwerbseinkommen dar sondern eine soziale Wohlfahrtsleistung mit dem Ziel der Vermeidung einer ansonsten bestehenden Notlage.
 
An der Überlegung, dass mangels bestehender konkreter Anordnung einer Legalzession zugunsten des Trägers der Notstandshilfe grundsätzlich abgewogen werden muss, ob durch eine Anrechnung der bezogenen Notstandshilfe auf den Verdienstentgang eine Entlastung des Schädigers eintreten soll, oder ob durch Nichtanrechnung eine Bereicherung des Geschädigten in Kauf genommen wird, ist festzuhalten. Sie wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt.
 
Bei der Notstandshilfe handelt es sich gerade wegen der Anspruchsvoraussetzung des Bestehens einer Notlage um eine Leistung mit Unterhaltscharakter, auf die in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Rückforderungsregelung - diese ist hier nicht zu klären (vgl allgemein § 24 AlVG) - die Grundsätze des Jud 33 neu bedacht werden können. Diesen entspricht die in der Rsp zum Ausdruck kommende Nichtanrechnung der zur Beseitigung der anspruchsbegründenden Notlage typischerweise gutgläubig verbrauchten Notstandshilfe, während bei der Arbeitslosenunterstützung der Anspruch auch ohne Unterhaltsbedarf zusteht. Dies ist gerade dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Notlage daraus resultiert, dass der Anspruch auf Verdienstentgang - insoweit stünde eine Notstandshilfe ohnehin nicht zu (vgl § 36a AlVG) - nicht zeitlich kongruent mit den damit abzudeckenden dringenden Lebensbedürfnissen erlangt werden kann. Es handelt sich um einen Vorteil, der - soweit nicht aus dem AlVG selbst ein Rückforderungsrecht ableitbar ist - wie andere gutgläubig verbrauchte Leistungen mit Unterhaltscharakter dem Berechtigten aus grundlegenden sozialen Erwägungen endgültig verbleiben soll, ohne dass der Schädiger in seiner Ersatzpflicht entlastet werden soll. Die Notstandshilfe ist auch subsidiär zu Unterhaltsansprüchen, die ebenfalls nicht der Anrechnung auf den Verdienstentgang unterliegen.
 
 

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