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Fremdenrecht

VwGH: Schubhaftbeschwerde; Fortsetzung der Schubhaft

Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt - auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel - voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (bereits und noch) in Schubhaft befindet

05. 09. 2022
Gesetze:   § 76 FPG, § 22a BFA-VG, § 56 AVG
Schlagworte: Schubhaft, Fortsetzungsausspruch, Schubhaftbeschwerde

 
GZ Ra 2021/21/0347, 05.07.2022
 
VwGH: Schon der Wortlaut des § 22a Abs 3 BFA-VG verlangt für den nach dieser Bestimmung zu treffenden Fortsetzungsausspruch die aufrechte Anhaltung in Schubhaft. Die Erlassung eines solchen Fortsetzungsausspruchs setzt - auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel - somit voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (bereits und noch) in Schubhaft befindet.
 

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