Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt - auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel - voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (bereits und noch) in Schubhaft befindet
GZ Ra 2021/21/0347, 05.07.2022
VwGH: Schon der Wortlaut des § 22a Abs 3 BFA-VG verlangt für den nach dieser Bestimmung zu treffenden Fortsetzungsausspruch die aufrechte Anhaltung in Schubhaft. Die Erlassung eines solchen Fortsetzungsausspruchs setzt - auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel - somit voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (bereits und noch) in Schubhaft befindet.