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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zulässigkeit der Revision iZm Meldepflichtverletzung (§ 22 Abs 1 Z 1 MeldeG)

§ 22 Abs 1 Z 1 erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs 4 VwGG, wenn kein "Wiederholungsfall" vorliegt

05. 09. 2022
Gesetze:   § 25a VwGG, § 22 MeldeG
Schlagworte: Revision, Zulässigkeit, Meldepflichtverletzung, kein Wiederholungsfall

 
GZ Ra 2022/01/0135, 07.07.2022
 
VwGH: Gem § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
 
§ 22 Abs 1 Z 1 erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs 4 VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt.
 
Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Beschlusses lag dem anzufechtenden Straferkenntnis kein derartiger „Wiederholungsfall“ zugrunde.
 
Daher war die Revision gem § 34 Abs 1 VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen.
 
 

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