Nach dem VStG gibt es keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen; eine analoge Anwendung des § 19 StGB ist ausgeschlossen
GZ Ra 2020/17/0077, 23.02.2022
VwGH: Nach dem VStG gibt es keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Eine analoge Anwendung des § 19 StGB ist ausgeschlossen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das VwG ausgehend von einem Strafrahmen von EUR 3.000,-- bis EUR 30.000,-- pro Glücksspielgerät vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 6.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 5 Tagen. Damit wurde im Revisionsfall die Höchststrafe in Bezug auf die Geldstrafen mit je 20 % und in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafen mit je 35,71 % ausgeschöpft. Dass sich daraus ein auffallendes Missverhältnis zwischen der verhängten Geldstrafen und den festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen ergäbe, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich, zumal das VwG die (im Verhältnis) niedrige Geldstrafe mit einer schlechten Einkommenslage und mit Vermögenslosigkeit des Revisionswerbers begründet hat.