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Verfahrensrecht

VwGH: § 30 Abs 2 VwGG – Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Der Vollzug der Entscheidung an sich ist noch kein Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird; ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem VwGH im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten

05. 09. 2022
Gesetze:   § 30 VwGG
Schlagworte: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Interessenabwägung, Vollzug der Entscheidung, bloßer Vermögensnachteil

 
GZ Ra 2022/05/0087, 01.07.2022
 
VwGH: Gem § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das VwG und ab Vorlage der Revision der VwGH auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
 
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
 
Der Vollzug der Entscheidung an sich ist noch kein Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem VwGH im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
 
Solche besonderen Umstände macht die revisionswerbende Partei nicht geltend. Vielmehr bleibt der Antrag selbst, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, völlig begründungslos. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
 

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